Rz. 900

[Autor/Stand] Idealkonkurrenz (Tateinheit) liegt vor, wenn dieselbe Handlung dasselbe Gesetz mehrfach oder mehrere Gesetze verletzt (zur Unterscheidung zur einmaligen Gesetzesverletzung s. Rz. 862, 871 ff.); bei Verletzung verschiedener Strafgesetze liegt ungleichartige Idealkonkurrenz, bei mehrfacher Verletzung desselben Strafgesetzes gleichartige Idealkonkurrenz vor. Die gleiche Unterscheidung trifft § 53 StGB für die Realkonkurrenz (Tatmehrheit), wenn mehrere Gesetzesverletzungen durch mehrere Handlungen begangen wurden.

 

Rz. 901

[Autor/Stand] Die Behandlung der Idealkonkurrenz nach § 52 StGB richtet sich nach dem Absorptionsprinzip. Die Strafe wird nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht (§ 52 Abs. 2 Satz 1 StGB). Das Absorptionsprinzip ist aber insofern eingeschränkt, als die Strafe nicht milder sein darf als die anderen anwendbaren Gesetze dies zulassen (§ 52 Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Mindeststrafe der milderen Strafbestimmung darf folglich nicht unterschritten werden. Nach § 52 Abs. 3 StGB kann das Gericht neben einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe gesondert verhängen, wenn sich der Täter durch die Tat bereichert hat oder zu bereichern versuchte (§ 41 StGB). Das Gericht muss oder kann gesondert Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB aussprechen, wenn eines der anwendbaren Gesetze diese vorschreibt oder zulässt (§ 52 Abs. 4 StGB). Zudem kommt der Idealkonkurrenz eine Klarstellungsfunktion im Schuldausspruch zu. Obwohl nur eine Strafe verhängt wird, enthält der Urteilstenor Angaben über sämtliche tateinheitlich verwirklichten Deliktstatbestände und darüber, wie oft sie durch den Verurteilten erfüllt wurden[3].

 

Rz. 902

[Autor/Stand] Dagegen erfolgt die Bildung der Gesamtstrafe bei der Realkonkurrenz nach dem Asperationsprinzip, also durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe (§ 54 Abs. 1 StGB)[5]. In der Tendenz ist die Annahme von Tateinheit für den Täter günstiger; deshalb gilt bei tatsächlichen Zweifeln der Grundsatz in dubio pro reo (s. Rz. 864 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020
[3] Vgl. Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder30, § 52 StGB Rz. 1 ff.
[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020
[5] Vgl. Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder30, § 54 StGB Rz. 2 ff.

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