(1) 1Die Personensorgeberechtigten haben Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) nach Maßgabe des Absatzes 2 sowie einen Zuschuss zur Versorgung des Kindes mit Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen zu entrichten (Essengeld). 2Die Elternbeiträge beziehen sich auf alle mit der Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung des Kindes verbundenen Leistungen. 3Für Kinder, deren Personensorgeberechtigten für diese Kinder Hilfe nach den §§ 33, 34 des Achten Buches Sozialgesetzbucherhalten, übernimmt der für diese Leistung zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge in Höhe des Durchschnitts der Elternbeiträge des Trägers.

 

(1a)[1] 1Von Personensorgeberechtigten, denen ein Kostenbeitrag nach § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch nicht zuzumuten ist, ist kein Elternbeitrag nach Absatz 1 zu erheben. 2Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gleicht den Trägern der Kindertagesstätten die dadurch entstehenden Einnahmeausfälle in Höhe eines Pauschalbetrags und auf Antrag höhere Einnahmeausfälle aus. 3Das Land erstattet den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten für diese Ausgleichszahlungen und gleicht die Einnahmeausfälle der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe aus. 4Das Nähere zum Ausgleichsverfahren regelt das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung. 5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn kein Elternbeitrag aufgrund § 17a erhoben wird.

 

(1b)[2] 1Abweichend von Absatz 1a Satz 2 gleicht der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe den Trägern der Kindertagesstätten die durch die beitragsfreie Betreuung von Kindern gemäß Absatz 1a Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 3 der Kita-Beitragsbefreiungsverordnung im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 31. Dezember 2022 entstehenden Einnahmeausfälle in Höhe eines Billigkeitspauschalbetrages in Höhe von 30 Euro pro Kind und Monat aus. 2Bereits nach Absatz 1a Satz 2 für diesen Zeitraum getätigte Zahlungen sind in Abzug zu bringen. 3Die Billigkeitspauschalen werden für jede Kindertagesstätte auf der Grundlage der Anzahl der nach Satz 1 kostenfrei betreuten Kinder nach Meldung gemäß § 3 Absatz 1 der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung und des Pauschalbetrags bemessen. 4Wurden im Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis 31. Dezember 2022 mehr Kinder nach Absatz 1 beitragsfrei betreut, als nach der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung erfasst, ist die Billigkeitspauschale entsprechend zu erhöhen. 5Die Zahlung an die Träger der Kindertagesstätten erfolgt bis zum 1. Februar 2023.

 

(1c)[3] 1Das Land gleicht abweichend von Absatz 1a Satz 3 gegenüber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe die Ausgleichszahlung gemäß Absatz 1b unter Abzug der nach Absatz 1a Satz 3 bereits für diesen Zeitraum erfolgten Zahlungen aus. 2Die Zahlung erfolgt auf Grundlage der gemäß der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung zum 1. November 2021 gemeldeten vertraglich belegten Plätze der zu den maßgeblichen Stichtagen beitragsfrei betreuten Kinder bis zum 31. Dezember 2022. 3Für die zusätzlich nach Absatz 1b Satz 4 zum 1. April 2023 gemeldeten Kinderzahlen erfolgt die Ausgleichszahlung bis zum 1. Mai 2023.

 

(2) 1Die Elternbeiträge sind sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen, der Zahl ihrer unterhaltsberechtigten Kinder sowie dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. 2Bei der Ermittlung der beitragsfähigen Betriebskosten ist zunächst von der Gesamtsumme der Betriebskosten mindestens der Betrag abzuziehen, den der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem Einrichtungsträger als Zuschuss nach § 16 Absatz 2 zu gewähren hat. 3Der höchste Elternbeitrag darf die anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden verbleibenden rechnerischen Betriebskosten der Kindertagesstätten eines Einrichtungsträgers in der Gemeinde nicht übersteigen. 4Betreibt ein örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder ein Verpt1ichteter gemäß § 12 Absatz I Satz I und 2 eigene Kindertagesstätten, so sind zur Bemessung der Elternbeiträge von den Betriebskosten die Zuschüsse in Abzug zu bringen, die den Trägern von Kindertagesstätten gemäß § 16 Absatz 2 zustehen. 5Die Sozialverträglichkeit ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Höhe und Staffelung herzustellen. 6§ 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg findet keine Anwendung.

 

(3) 1Die Elternbeiträge werden vom Träger der Einrichtung festgelegt und erhoben. 2Über die Grundsätze der Höhe und Staffelung der Elternbeiträge ist Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe herzustellen. 3Gemeinden oder Gemeindeverbände als Träger der Einrichtungen können die Elternbeiträge und das Essengeld durch Satzung festlegen und als Gebühren erheben.

 

(4) Die oberste Landesjugendbehörde kann erstmals zum Kita-Jahr 2019/2020 nach Anhörung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der kommunalen Sp...

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