Leitsatz
Eine Personengesellschaft, die Grundstücke zum Betrieb von Altenwohnheimen außerhalb einer Betriebsaufspaltung an ihre Schwesterpersonengesellschaften vermietet, kann nicht die Gewerbesteuerbefreiung für Alten- und Pflegeheime (§ 3 Nr. 20 c GewStG) beanspruchen.
Sachverhalt
Eine GmbH & Co. KG (Besitzgesellschaft) verpachtete Grundstücke und Inventar, mit denen andere Personengesellschaften (Betreibergesellschaften) Seniorenresidenzen betrieben. Mangels personeller Verflechtung bestand zwischen Besitz- und Betreibergesellschaft keine Betriebsaufspaltung. Fraglich war nun, ob die Besitzgesellschaft die Gewerbesteuerbefreiung für Alten- und Pflegeheime (§ 3 Nr. 20 c GewStG) beanspruchen konnte, die den Betreibergesellschaften zukam.
Entscheidung
Das FG entschied, dass sich die Gewerbesteuerbefreiung nicht auf die Besitzgesellschaft erstrecken darf. Zwar geht der BFH in seinem Urteil v. 29.3.2006, X R 59/00 davon aus, dass die Steuerbefreiung auch auf die Besitzgesellschaft "ausstrahlt" - allerdings erging die Entscheidung für den Fall einer Betriebsaufspaltung. Eine solche war vorliegend jedoch (mangels personeller Verflechtung) nicht gegeben. Mangels Betriebsaufspaltung fehlte es zwischen den Gesellschaften an einem verbindenden Element, dass es rechtfertigen würde, die Tätigkeit beider Gesellschaften einheitlich dem gewerbesteuerbefreiten Bereich zuzuordnen.
Hinweis
Vorliegend konnte die Besitzgesellschaft auch nicht die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) beanspruchen, da sie wegen der Verpachtung von beweglichem Anlagevermögen nicht ausschließlich im Bereich der Grundstücksverwaltung tätig war.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
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