Tz. 1101

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

In der BetrSt-Definition der DBA fehlt wie in § 12 AO der Bezug auf einen bestimmten Ort innerhalb des Staatsgebiets der Vertragsstaaten. Bei den sog Vertreter-BetrSt (abhängiger Vertreter mit Abschlussvollmacht iSv Art 5 Abs 5 OECD-MA) kommt es im Gegensatz zu § 12 AO nach dem DBA nicht auf eine feste örtliche Anlage oder Einrichtung des vertretenden Unternehmens an. In diesen Fällen wird die BetrSt allein schon durch die "ständige Vertretereigenschaft" der in dem anderen Vertragsstaat für ihn tätigen Person begründet.

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