Tz. 753

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

In der Praxis erfolgt entspr den gesetzlichen Vorgaben in § 1 AStG idR der Versuch, zur Bestimmung des angemessenen Zinssatzes die Preisvergleichsmethode (§ 1 Abs 3 S 1 AStG, s Tz 211ff) anzuwenden. Hierzu erfolgt alternativ

die Einholung eines "echten" Angebots von fremden Dritten (Banken) oder
die Ableitung aus veröffentlichten Bankenkonditionen (Internetangeboten) oder
die kostenintensive Bestimmung eines fremdvergleichskonformen Preises auf Basis von Vergleichsdaten.

Im letztgenannten Fall erfolgt dies unter Bestimmung der Bonität des Darlehensnehmers (Rating) mit Hilfe einer Datenbank, zB Moody’s RiskCalcTM oder S&P Credit Model Rating. In einem weiteren Schritt erfolgt dann die Bestimmung eines Arm’s length-Zinssatzes auf Basis der ermittelten Bonität per Datenbankrecherche, zB Bloomberg, Dealscan/Loanconnector. Es erfolgen hierbei sowohl Standardansätze als auch sog modellbasierte Ansätze. Diese von den großen WP-Gesellschaften verwendeten Systeme werden grds angewandt bei allen Darlehenstypen, dh bei kap-basierterVerzinsung, hybriden Darlehen, besicherten/unbesicherten Darlehen mit/ohne Rangrücktritt, Cash Pools, und auch bei Garantienleistungen.

 

Tz. 754

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Die Systeme finden aber ihre Grenze bei risikoreichen Neugründungen oder verlustträchtigen TG, dh Fällen, bei denen nur die MG (oder eine andere Konzerngesellschaft) eine Finanzierung vornimmt. Köhler nennt dies zutr das Finanzierungsparadoxon (s Köhler, DStR 2003, 115).

Zu den sich ergebenen Folgefragen auch s Tz 787ff betreffend evtl Sonderbehandlung sog kap-ersetzender Darlehen.

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