Tz. 544

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Nach § 1 Abs 7 S 2, 2. Alt FVerlV sind auch Vorgänge, die von fremden Dritten nicht als Veräußerung oder Erwerb einer Funktion angesehen würden, nicht nach den Grundsätzen der Funktionsverlagerung zu behandeln. Dabei könnte es sich beispielsweise um geringfügige Verlagerungen handeln (Bagatellfälle), die keine relevante Gewinnauswirkung haben.

Daneben greift dieser Ausnahmetatbestand bei Vorgängen, die formal den Tatbestand einer Funktionsverlagerung erfüllen, aber entspr dem Fremdvergleichsgrundsatz tats anders abgewickelt werden. Letzteres gilt zB für die fristgerechte Kündigung von Verträgen (zB von Lizenz-, Vertriebs-, Kommissionärs- oder Handelsvertreterverträgen) oder dem Auslaufen von Vertragsbeziehungen. Fraglich ist, ob auch zeitlich begrenzte Verlagerungen unter diesen Ausnahmetatbestand zu subsumieren sind.

 

Beispiel:

Ein ausl Pkw-Produzent verlangt von seinem dt Zulieferer, dass er zukünftig die Teile von einer Landes-TG des Lieferanten beziehe. Die Landes-TG hat eine eigene Produktion und auch einen eigenen Vertrieb. Dieser Vertrieb übernimmt den slowakischen Kunden. Der Vertrag mit dem Kunden läuft nur noch fünf Jahre. Auf diese Laufzeit wird Know-how überlassen, das anschl wieder auf die dt MG zurückfällt. Der Landes-TG wird im Übrigen das gesamt ausl Staatsgebiet als Vertriebsgebiet zugeteilt. Es ist das Interesse der dt Gesellschaft, dass der bislang von ihr belieferte ausl Kunde zu seiner Zufriedenheit von der ausl TG betreut wird.

Lösungsansätze:

In diesem Fall wird die technologische Strategieführerschaft nicht übertragen, sondern nur begrenzt auf fünf Jahre überlassen. Zudem ist nur ein Auftrag betroffen. Hier könnte daran gedacht werden, entspr der oben genannten Bagatellregelung nicht von einer Funktionsverlagerung ieS auszugehen, sondern nur eine Lizenzgebühr (s Tz 657ff) zu berechnen.

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