Tz. 657
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei materiellen WG. Es besteht allerdings in der Praxis das Problem, dass zum einen ein selbst geschaffenes immaterielles WG erst "identifiziert" und anschließend ein angemessener Wert ermittelt werden muss.
Bei der Festlegung der Verrechnungspreismethoden sind vorrangig die Standardmethoden zu verwenden (§ 1 Abs 3 AStG). Daher ist vorrangig die Preisvergleichsmethode zu untersuchen.
Bei der Übertragung von immateriellen WG kann grds auf IDW S 5 (s WPg Supplement 4/2007, 64ff; FN-IDW 2007, 610ff) zurückgegriffen werden.
Bei der Nutzungsüberlassung gelten hinsichtlich der Preisvergleichsmethode folgende Grundsätze:
a) Interner Preisvergleich
Tz. 658
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Dieser kann aus folgenden Daten abgeleitet werden:
• | Lizenzzahlung an Dritte/von dritter Seite, |
• | Unterlizenzen, |
• | Merchandising von Marken (nur indirekt vergleichbar). |
b) Externer Preisvergleich
Tz. 659
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Für diesen eher seltenen Fall können folgende Daten herangezogen werden:
• | Lizenzen zwischen unabhängigen Dritten, |
• | branchenübliche Lizenz, |
• | Merchandising-Lizenz bei vergleichbaren Marken. |
Tz. 660
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
Gewinnorientierte Methoden sind hingegen subsidiär gegenüber Standardmethoden
Als Daumenregel hat sich in D die sog Knoppe-Formel herausgebildet. Diese geht davon aus, dass eine Aufteilung im Verhältnis von 25–33 % Gewinn für Lizenzgeber zu 67–75 % Gewinn für Lizenznehmer dem Fremdverhalten entspricht. Allerdings sind im Einzelfall sowohl Probleme bei Anlaufverlusten des Lizenznehmers festzustellen, als auch die Tatsache, dass niedrige Lizenzgebühren oft keinen Rückfluss der Forschungs- und Entwicklungskosten ermöglichen. So zeigt die Praxis, dass zB bei 10 % Umsatzrendite maximal 2,5 % bis 3,3 % Umsatzlizenz möglich sind.
Tz. 661
Stand: EL 79 – ET: 12/2013
§ 1 AStG fordert grds den Vorrang der Preisvergleichsmethode (Comparable uncontrolled price method), dh die Festlegung der Lizenz anhand eines äußeren und/oder inneren Preisvergleichs. Die Fin-Verw greift hierbei auf die "Lizenzkartei" des BZSt zurück. Diese Kontrollrechnung ist grds zulässig (s Urt des BFH v 17.10.2001, IStR 2001, 745). Auch die Wiederverkaufspreismethode (Resale price method) als zweite Standardmethode kommt zur Anwendung, wenn zB Marken vom Lizenznehmer weiter lizenziert werden.
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