Tz. 640

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Nach § 1 Abs 3 Satz 10, 2. Alt AStG sind anstelle eines Transferpakets die Verrechnungspreise der einzelnen betroffenen WG, Dienstleistungen etc anzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass das Gesamtergebnis der Einzelpreisbestimmungen, gemessen an der Preisbestimmung für das Transferpaket, dem Fremdvergleichsgrundsatz entspr. Die Transferpaketbildung (Tz 638)ist aber dennoch als Art Schattenrechnung (§ 2 Abs 3 FVerlV) vorzunehmen.

 

Tz. 641

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Die FVerlV bestimmt hierzu, dass die Se der Einzelverrechnungspreise für die WG und Vorteile, die vollständig zu erfassen sind, nur angesetzt werden darf, wenn sie im Einigungsbereich liegt und der Stpfl glaubhaft macht, dass sie dem Fremdvergleichsgrundsatz entspr (mit höherer Wahrscheinlichkeit) als der für das Transferpaket als Ganzes ermittelte Verrechnungspreis. Dieser Gegenbeweis dürfte faktisch nie erreicht werden. Da die Regelung zudem den faktisch doppelten Verwaltungsaufwand (Einzelbewertung und Transferpaket) erfordert, dürfte sie keine größere praktische Bedeutung entfalten.

 

Beispiel:

Für die Übertragung eines Transferpakets ergibt sich ein Einigungsbereich zwischen 10 und 20 Mio EUR. Der Stpfl legt eine Einzelpreisberechnung für die übertragenen WG iHv insges 12 Mio EUR vor.

Der Wert der Einzelpreisberechnung liegt zwar im Einigungsbereich, dies allein ist aber nicht maßgeblich. Es können bisher unerkannte immaterielle WG oder sonstige Vorteile im Transferpaket enthalten sein, die einen höheren Verrechnungspreis für das Transferpaket rechtfertigen. Der Stpfl kann die Einzelpreisberechnung jedoch zum Ausgangspunkt dafür nehmen, zu begründen und glaubhaft zu machen, warum ein anderer Wert als der Mittelwert von 15 Mio EUR dem Fremdvergleichsgrundsatz entspr. Erfolgt die Glaubhaftmachung nicht, ist der Mittelwert anzusetzen.

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