Tz. 638

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Bereits dieser Fall erfordert zur Abschätzung faktisch eine Gesamtermittlung der Werte, um darzulegen, dass der anteilige Wert immaterieller WG/Vorteile unter 25 % eines "Gesamtpaketes" liegt. Denn zu beachten ist, dass nach § 1 Abs 5 FVerlV immaterielle WG und Vorteile wes iSd § 1 Abs 3 S 10, Alt 1 AStG sind, ›wenn sie für die verlagerte Funktion erforderlich sind und ihr Fremdvergleichspreis insges mehr als 25 % der Summe der Einzelpreise aller WG und Vorteile des Transferpakets beträgt und dies unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Funktionsverlagerung, die aus den Aufzeichnungen iSd § 3 Abs 2 S 2 hervorgehen, glaubhaft ist.

 

Tz. 639

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Zu beachten ist, dass der Gesetzeswortlaut insoweit – abw vom 3. Escape – auf die Gesamtheit der immateriellen WG abstellt. Die Verw-Grds FVerl enthalten hierzu (in Rn 71) folgendes zutr Bsp:

 

Beispiel:

IRe Funktionsverlagerung macht der Stpfl glaubhaft, dass neben vd materiellen WG drei immaterielle WG betroffen sind, die jeweils 20 % der Se der Einzelwerte aller Bestandteile des Transferpakets ausmachen.

Da die Se der Werte der immateriellen WG 25 % der Se der Einzelwerte aller Bestandteile des Transferpakets übersteigt, ist die erste Öffnungsklausel nicht anwendbar (Zusammenrechnung). Der Stpfl hat den Verrechnungspreis auf der Grundlage einer Transferpaketbetrachtung zu bestimmen.

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