Tz. 408

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Die stliche Behandlung von Anlaufverlusten und ertragsschwacher Vertriebsunternehmen ist ein streitanfälliger Prüfungsschwerpunkt der Bp, was auch die unter Tz 415 aufgelistete Rspr zeigt.

Auch der Gesetz- und Verordnungsgeber hat auf diese Praxisprobleme reagiert, als für diesen Fall der Dauerverluste nach der GAufzV – "außergewöhnliche Geschäftsvorfälle" – eine gesonderte, zeitnahe Dokumentation erforderlich ist. Zu beachten sind folgende Einzelregelungen:

§ 2 Abs 4 GAufzV: Bei wes Änderung von Dauersachverhalten sind Informationen auch nach Geschäftsabschluss aufzuzeichnen, insbes wenn in einem Geschäftsbereich Verluste erkennbar werden, die ein Fremder nicht hingenommen hätte. Der Stpfl muss aufzeichnen, was er zur Beseitigung der Verlustursachen unternommen hat.
§ 5 Nr 5 GAufzV: Aufzeichnungen über Ursachen von Verlusten und über Vorkehrungen zu deren Beseitigung, wenn Verlustausweise aus Geschäftsbeziehungen mit Nahestehenden in mehr als drei aufeinander folgenden Wj erfolgen.

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