Ein steuerbares unternehmensinternes Verbringen liegt immer dann vor, wenn Gegenstände des Umlaufvermögens, die im Inland hergestellt, erworben oder eingeführt wurden, in ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenes Auslieferungslager (ausgenommen Konsignationslager mit feststehendem Abnehmer) verbracht und von diesem aus Umsätze bewirkt werden. Werden die Waren jedoch nur kurzzeitig zum Zweck des Verkaufs in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und gelangen die nicht verkauften Waren unmittelbar danach in den Ausgangsmitgliedstaat zurück, kann die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Verbringens nach Ansicht der Finanzverwaltung auf die tatsächlich verkauften Warenmengen beschränkt werden (s. u.). Besonderheiten bestehen im Falle der Verkaufskommission. Grundsätzlich liegt im Falle einer Verkaufskommission (erst) im Zeitpunkt der Lieferung des Kommissionärs an den Dritten eine Lieferung zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär vor.[1] Dies hat zur Folge, dass das Verbringen der Ware an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Kommissionär im Grundsatz als innergemeinschaftliches Verbringen des Kommittenten gewertet werden müsste. Zudem müsste sich der Kommittent für die anschließende (ruhende) Lieferung des Kommissionsgutes in dem anderen Mitgliedstaat registrieren.

Die Finanzverwaltung lässt daher aus Vereinfachungsgründen zu, dass das Verbringen des Kommissionsguts als innergemeinschaftliche Lieferung des Kommissionärs an den Kommittenten gewertet wird. Die Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Verbringens kann dann entfallen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Auslieferungslager in Belgien

Unternehmer DE verbringt die in seinem Unternehmen in Deutschland hergestellten Er­zeugnisse auf sein Auslieferungslager nach Belgien, um sie von dort aus an Kunden zu verkaufen. Der Selbstkostenpreis der im Voranmeldungszeitraum Februar 2020 verbrachten Gegenstände beträgt 500.000 EUR. Er benutzt einen unternehmenseigenen Lkw, für den innerbetriebliche Transportkosten i. H. v. 50.000 EUR anfallen.

DE hat für den Voranmeldungszeitraum Februar 2020 in Zeile 20 der Umsatzsteuer-Voranmeldung und in der Zusammenfassenden Meldung die Bemessungsgrundlage der innergemeinschaftlichen Lieferung unter Angabe seiner belgischen USt-IdNr. zu deklarieren.

Als Mindestbemessungsgrundlage sind 550.000 EUR anzusetzen. Dieser Betrag gilt analog als Bemessungsgrundlage für die Erklärung des steuerpflichtigen Erwerbs für den gleichen Voranmeldungszeitraum unter der belgischen USt-IdNr. des DE in Belgien.

Eine Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen nach den §§ 14 und 14 a UStG liegt für diese unternehmensinternen Vorgänge grundsätzlich nicht vor. Gleichwohl erwartet die Ver­waltung einen "Belegaustausch" mit Angabe der USt-IdNrn., der Auflistung der verbrachten Gegenstände und der Angabe der Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG (sog. pro-forma-Rechnung).

Im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb von sog. Konsignationslägern kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Irritationen. Bei der Verbringung von Gegenständen auf ein Konsignationslager steht der Kunde i. d. R. bereits bei Beginn der Beförderung oder Versendung im Abgangsland fest. Lediglich zivilrechtlich kommt die Lieferung erst zum Zeitpunkt der Entnahme durch den Kunden zustande. Aus deutscher Sicht gab es daher bisher bei der umsatzsteuerrechtlichen Abwicklung keine Unterschiede zum Auslieferungslager. Die Mehrzahl der anderen EU-Mitgliedstaaten verzichtete aber aus Vereinfachungsgründen abweichend von den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen bei Konsignationslägern auf eine umsatzsteuerliche Registrierung des Lieferanten im Land des Kunden. Die innergemeinschaftliche Lieferung sei dann erst mit der Entnahme des Kunden vom Lager erfolgt.[3]

Ausgehend davon haben sich die EU-Mitgliedstaaten nunmehr auf eine einheitliche Regelung ab 1.1.2020 verständigt.

[3] Vgl. dazu auch Keller, UR 2000, S. 61.

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