Der BGH hat mit Urteil vom 26.1.2017 (Az. IX ZR 285/14) seine Rechtsprechung zur Haftung von Steuerberatern in der Krise teilweise geändert und zu Lasten der steuerberatenden Berufe erheblich verschärft. Bereits mit Urteil vom 7.3.2013 (Az. IX ZR 64/12) hatte sich der BGH mit der Haftung von Steuerberatern in der Krise auseinandergesetzt. Nun wurde die Problematik im Rahmen des jüngst ergangenen Urteils erneut aufgegriffen. Diesmal jedoch mit mehr oder weniger deutlichen Zugeständnissen in Richtung der Insolvenzverwaltung und einer ­erheblichen Mehrarbeit für den Steuerberater.

Eine GmbH beauftragte den Steuerberater (Beklagter) im Jahr 2005 für sie den Jahresabschluss für das Jahr 2003 zu erstellen. Dazu stellte sie dem Steuerberater u. a. den Jahresabschluss des Jahres 2002 zur Verfügung, der einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i. H. v. 33.127,93 EUR auswies. In den darauffolgenden Jahren erteilte die GmbH dem Beklagten erneut diverse Einzelaufträge, die die Erstellung der Jahresabschlüsse zum Inhalt hatten. Der Steuerberater erstellte in der Folgezeit diese Jahresab­schlüsse.

Das Stammkapital bei Gründung der GmbH betrug 25.564,59 EUR und wurde im Rahmen einer im Jahr 2007 erfolgten Kapitalerhöhung auf 50.000 EUR ­aufgestockt. Sämtliche für die Jahre 2003-2007 ­aufgestellten Jahresabschlüsse wiesen nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge auf, die sich ­zwischen 73.660,22 EUR im Jahr 2006 und 127.852,50 EUR im Jahr 2005 bewegten.

Im Rahmen zweier Anschreiben mit Datum 20.4.2007 und 28.8.2007 wies der Steuerberater den Geschäftsführer der GmbH darauf hin, dass er verpflichtet sei, "regelmäßig die Zahlungsfähigkeit sowie die Vermögensverhältnisse der GmbH dahingehend zu überprüfen, ob die Zahlungsfähigkeit gewährleistet sei und keine Überschuldung vorläge". In einem weiteren Schreiben mit Datum 29.11.2007 wies er zudem auf einen Rückgang der Umsatzerlöse im Vergleich zum Jahr 2006 um fast 50 %, bei gleichzeitig um 20 % gestiegenem Personalaufwand hin. Mit Schreiben vom 15.1.2009 übersandte er der Klägerin den Jahresabschluss für das Jahr 2007 und wies im Rahmen dieses Schreibens erneut darauf hin, dass sich die Überschuldung der GmbH durch den Jahresfehlbetrag weiter erhöht habe. Durch einen am 2.7.2009 von der GmbH gestellten Insolvenzantrag wurde am 15.7.2009 über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Insolvenzverwalter der GmbH verklagte nun den Steuerberater der GmbH auf Schadensersatz. Nach Auffassung des Klägers habe die Schuldnerin (GmbH) über keine stillen Reserven verfügt und sei somit bereits im Jahr 2002, insbesondere aber im Jahr 2005 (= Jahr der Übernahme des Mandatsverhältnisses) insolvenzreif in Form einer damals konkret vorliegenden Überschuldung gewesen. Aus dieser Situation der Überschuldung habe sich dann nach Auffassung des Klägers eine Kreditunwürdigkeit und Zahlungsunfähigkeit der GmbH entwickelt. Spätestens seit dem Jahr 2006 habe darüber hinaus unzweifelhaft festgestanden, dass eine konkrete Zahlungsunfähigkeit bei der GmbH vorliege. Im Übrigen berief man sich darauf, dass der Beklagte bereits im Mai 2005 den Geschäftsführer der GmbH darauf hingewiesen habe, dass eine bilanzielle Überschuldung vorliege. Der Geschäftsführer der GmbH habe ihm dann entgegnet, das Problem sei bekannt und er wolle über eine Kapitalerhöhung neue Liquidität in die GmbH hineinholen. Diese Thematik müsse lediglich noch mit den übrigen Gesellschaftern besprochen werden.

Der Kläger beantragt, dass der Steuerberater sämtliche seit dem 30.6.2005 entstandenen Schäden zu ersetzen habe. Diese seien durch eine Verschleppung der Insolvenzantragstellung der GmbH entstanden. Das Landgericht hatte die Klage erstinstanzlich abgewiesen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens ­versuchte der Kläger erneut seine Ansprüche durchzusetzen und landete nach erfolglosem Berufungsverfahren beim BGH.

Sofern eine mangelhafte Erstellung von Bilanzen ursächlich war für die bei der GmbH entstandenen Schäden im Rahmen der Verschleppung der Insolvenzantragsstellung, sei hierin ein Tatbestand zu sehen für den die Steuerberatungs GmbH zu haften habe. Ein weiterer Schadensersatzanspruch resultiert daraus, dass es der Steuerberater unterlassen habe, die GmbH auf die Risiken und wirtschaftlichen Konsequenzen, die sich aus den nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbeträgen ergeben, vollumfänglich hinzuweisen. Insbesondere wurde von der Steuerberatungsgesellschaft unterlassen, den Mandanten in Kenntnis zu setzen, dass diese Fehlbeträge deutlich auf einen Insolvenzgrund hinweisen. Zudem habe der Beklagte in den von ihm erstellten Jahresabschlüssen Fortführungswerte zu Grunde gelegt. Daraus resultierend liege dem Grunde nach ein mangelhaft erstellter Jahresabschluss vor, der eine entsprechende Schadensersatzpflicht begründe (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Steuerberater haftet somit nach Werkvertragsrecht.

Erfolgt eine Auftragserteilung zur Erstellung eines Jahresabschlusses für eine GmbH, bedeute dies, dass als gesetz...

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