Frage:

Zu den erstattungsfähigen Auslagen des Steuerberaters nach § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO gehört auch die auf die Vergütung des Prozessbevollmächtigten entfallende Umsatzsteuer, die dieser nach Anlage 1 Nr. 7008 VV RVG in voller Höhe beanspruchen kann, sofern nicht die Kleinunternehmerregelung greift. Stellt die vom Steuerberater in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für den betreffenden Beteiligten allerdings keinen Aufwand dar, ist sie nicht erstattungsfähig. Daher ist die bei der Kostenfestsetzung auf die Vergütung des Steuerberaters entfallende Umsatzsteuer nur zu berücksichtigen, wenn der Erstattungsberechtigte die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen kann.

So weit so gut: Aber wie verhält es sich mit der Erstattung der Umsatzsteuer, wenn das finanzgerichtliche Verfahren wegen Fragen der Gewinnermittlung und damit einhergehend der persönlichen Einkommensteuer geführt wird?

Antwort:

Das FG Düsseldorf (Beschluss v. 17.10.2022, 11 Ko 1819/22 KF, EFG 2023, S. 213) hat diese Frage wie folgt beantwortet:

"In einem finanzgerichtlichen Verfahren, das sich gegen die Festsetzung von Steuern richtet, die aus dem betrieblichen Bereich resultieren, besteht für die insoweit anfallenden Verfahrenskosten ein Recht zum Vorsteuerabzug. Dies gilt auch für Verfahren gegen Einkommensteuerfestsetzungen, wenn Fragen der Gewinnermittlung streitig sind."

Zwar werde – so das FG Düsseldorf – teilweise vertreten, bei Verfahren gegen Einkommensteuerfestsetzungen sei ein Bezug der Beratungsleistung "für das Unternehmen" nicht erkennbar, weshalb ein Vorsteuerabzug ausscheide und in der Folge die vom Steuerberater in Rechnung gestellte Umsatzsteuer erstattungsfähig sei (vgl. etwa FG Köln, Beschluss v. 8.12.2008, 10 Ko 1355/08, EFG 2009, S. 515). Dagegen sei jedoch einzuwenden, dass der BFH für die Einordnung von Aufwendungen für Beratungsleistungen zum unternehmerischen oder außerunternehmerischen Bereich daran anknüpfe, ob die Aufwendungen auf die Ermittlung des Gewinns entfielen oder ob sie für die Erstellung der Steuererklärung in Rechnung gestellt würden. Während die zum Zweck der zutreffenden Ermittlung des Gewinns aufgewendeten Kosten betrieblich veranlasst seien, seien Kosten, die in Zusammenhang mit der Erstellung der Einkommensteuererklärung und auch mit der Erstellung der Erklärung über die einheitliche und gesonderte Feststellung von gewerblichen Einkünften entstünden, nicht dem betrieblichen Bereich zuzuordnen.

Dementsprechend besteht nach Auffassung der Düsseldorfer Richter in einem finanzgerichtlichen Verfahren, das sich gegen die Festsetzung von Steuern richtet, die aus dem betrieblichen Bereich resultieren, für die insoweit anfallenden Verfahrenskosten ein Recht zum Vorsteuerabzug. Dies gelte auch für Verfahren gegen Einkommensteuerfestsetzungen, wenn Fragen der Gewinnermittlung streitig seien. Eine Ausnahme bestehe nur, soweit sich der Kostenerstattungsanspruch auf einen Erstattungsberechtigten erstrecke, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.

 
Hinweis

Kostenerstattungsanspruch wird nach Kopfteilen aufgeteilt

Klagen beide Ehegatten als Gesamtschuldner, ist in Bezug auf die Kosten eine Aufteilung des Kostenerstattungsanspruchs nach Kopfteilen sachgerecht, d. h. die Umsatzsteuer ist jedem der Ehegatten zu 50 % zuzurechnen. Die Umsatzsteuer ist anteilig, soweit sie auf den Ehegatten entfällt, der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, zu erstatten (FG Köln, Beschluss v. 5.7.2010, 10 Ko 40578/09, EFG 2010, S. 1638).

Autor: Dipl.-Finw. Steuerberater Werner Becker, Namborn

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