Begriff

Haftungsverhältnisse sind Verpflichtungen, die ein Unternehmen eingeht und die möglicherweise zu einer finanziellen Belastung führen können, die aber die Passivierungsvoraussetzungen noch nicht erfüllen. Bekannte Beispiele sind Kreditbürgschaften oder Gewährleistungsvereinbarungen.

Die Jahresabschlussadressaten erhalten durch die Angabe der Haftungsverhältnisse Hinweise auf Risiken für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage (§ 264 Abs. 2 HGB). Dabei ist das Risiko, die Wahrscheinlichkeit, dass die Verpflichtung auch tatsächlich eintritt, allerdings so gering, dass (noch) keine Rückstellung oder Verbindlichkeit zu bilanzieren ist. Haftungsverhältnisse sind unterhalb der Bilanz (unter dem Strich) oder im Anhang anzugeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Rechtliche Grundlage für die Verpflichtung zur Offenlegung ist § 251 HGB. Kapitalgesellschaften bzw. haftungsbeschränkte Personengesellschaften gemäß § 264a HGB haben zusätzlich noch § 268 Abs. 7 HGB zu beachten (Aufgliederung).

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