[1] Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterstützungskasse an einen Pensionsfonds zur Übernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, sind nach § 3 Nr. 66 EStG steuerfrei, wenn ein Antrag nach § 4d Abs. 3 oder § 4e Abs. 3 EStG gestellt worden ist.

[2] Die Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn beim übertragenden Unternehmen keine Zuwendungen i. S. v. § 4d Abs. 3 EStG oder Leistungen im Sinne des § 4e Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit der Übernahme einer Versorgungsverpflichtung durch einen Pensionsfonds anfallen. Bei einer entgeltlichen Übertragung von Versorgungsanwartschaften aktiver Beschäftigter kommt die Anwendung von § 3 Nr. 66 EStG nur für Zahlungen an den Pensionsfonds in Betracht, die für die bis zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erdienten Versorgungsanwartschaften geleistet werden (sog. "Past-Service"); Zahlungen an den Pensionsfonds für zukünftig noch zu erdienende Anwartschaften (sog. "Future-Service") sind ausschließlich in dem begrenzten Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG lohnsteuerfrei.

[3] Diese steuerfreien Leistungen sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 SvEV nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zu zählen.

[4] Für die Übertragung von Versorgungsanwartschaften aus einer Unterstützungskasse auf eine Pensionskasse fehlt es hingegen an vergleichbaren Regelungen zur Beitragsfreiheit. Diese übertragenen Versorgungsanwartschaften sind daher zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt zu zählen.

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