(1) 1Die Verwirklichung des Verfassungsgebots der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist auch eine kommunale Aufgabe. 2Die Gemeinden und die Landkreise stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass Aufgaben der Frauenförderung wahrgenommen werden und Chancengleichheit als durchgängiges Leitprinzip in allen kommunalen Aufgabenbereichen berücksicht sowie inhaltlich und fachlich begleitet wird.
(2) 1Die Stadt- und Landkreise benennen eine Person oder eine Organisationseinheit, die Aufgaben der fachlichen und inhaltlichen Begleitung wahrnimmt. 2Ihr stehen zur Wahrnehmung der behördeninternen Frauenförderung insbesondere folgende Rechte zu:
1. |
In Angelegenheiten der behördeninternen Frauenförderung hat sie ein unmittelbarer Vortragsrecht bei der Behördenleitung; |
3. |
Bei der Planung und Gestaltung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen ist ihr Gelegenheit zur Beteiligung zu geben; |
4. |
Sie besitzt ein Initiativrecht für Maßnahmen zur gezielten beruflichen Förderung von Frauen. |
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