Rz. 1

§ 4 SolZG enthält den Tarif des SolZ. Der Steuersatz beträgt einheitlich 5,5 % der Bemessungsgrundlage.[1]

 

Rz. 2

§ 4 S. 2 SolZG enthält eine Milderungsregelung für einen gleitenden Übergang in die volle Steuerpflicht nach Überschreiten der Freigrenzen des § 3 Abs. 3 bis 5 SolZG. Es soll vermieden werden, dass bei einem Überschreiten des Betrags von 1.944/972 EUR sofort der volle SolZ erhoben wird. Eine geringfügige Erhöhung des Einkommens, die zum Überschreiten der Freigrenze bei der Bemessungsgrundlage führt, hätte sonst eine überproportionale Steigerung der Belastung mit SolZ zur Folge.

 

Rz. 3

Der SolZ in der Milderungszone beträgt danach höchstens 20 % der Differenz zwischen der Bemessungsgrundlage und der Freigrenze nach § 3 Abs. 3 bis 5 SolZG. Bei Überschreiten der Freigrenze wird damit das Entstehen einer überproportionalen Steuer verhindert; die volle Belastung mit SolZ wird gleitend eingeführt. Bei der Ermittlung des geminderten SolZ ist die ESt auf die Kapitalerträge nach § 32d Abs. 3 und 4 EStG nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Insoweit ist der SolZ mit 5,5  % der auf diese Kapitalerträge zu erhebenden ESt zu bemessen. Die Neuregelung gilt ab Vz 2011. Sie ist anwendbar bereits ab Vz 2009 und 2010, wenn sie sich zugunsten des Stpfl. auswirkt.

 

Rz. 4

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des geminderten SolZ

Bei zusammen veranlagten Ehegatten beträgt die Bemessungsgrundlage (die festgesetzte ESt) 2.582 EUR.

Der ungemilderte SolZ würde (5,5 % von 2.582 EUR) = 142,01 EUR betragen. 20 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Bemessungsgrundlage und dem maßgebenden Freibetrag (2.582 EUR ./. 1.944 EUR) sind 127,60 EUR. Der niedrigere Betrag ist als SolZ zu erheben. Daher beträgt der SolZ nur 127,60 EUR.

Der volle – ungemilderte – SolZag wird bei nicht zusammen veranlagten Personen somit erst ab einer Bemessungsgrundlage, d. h. ESt von 1.340 EUR erhoben, bei zusammen veranlagten Personen ab 2.680 EUR.

 

Rz. 5

Der SolZ ist auf den Cent genau zu erheben. Es gibt keine besonderen Abrundungs- oder Kleinbetragsregelungen. Lediglich Bruchteile von Cents bleiben außer Ansatz. Die Kleinbetragsverordnung gilt nicht unmittelbar für den SolZ, doch entfaltet sie mittelbar Wirkung, wenn die Änderung der Festsetzung der Maßstabsteuer wegen der Kleinbetragsregelung unterbleibt.

[1] Kube, DStR 2017, 1792, zur verfassungsrechtliche Problematik der fortgesetzten Erhebung des Solidaritätszuschlags; Intemann, NZA 2016, 1066: Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Erhebung des Solidaritätszuschlags wegen verfassungsrechtlicher Bedenken; BFH v. 15.6.2016, II B 91/15, BFH/NV 2016, 1391.

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