Rz. 8

Bei einem teilentgeltlichen Erwerb sind die tatsächlichen Anschaffungskosten des Erwerbers maßgebend[1]. Bei teilentgeltlichem Erwerb eines infolge Mischnutzung aus mehreren Wirtschaftsgütern bestehenden Gebäudes ist der Kaufpreisaufteilung der Vertragsparteien grundsätzlich zu folgen, sofern sie nicht zum Schein erfolgt oder gestaltungsmissbräuchlich[2] ist. Letzteres wäre z. B. dann der Fall, wenn der zugeordnete Kaufpreisanteil den Verkehrswert des betreffenden Wirtschaftsguts übersteigt. Sonst haben die Vertragsparteien einen beachtlichen Gestaltungsspielraum, um eine nach der Wohn- bzw. Nutzfläche vorzunehmende Aufteilung zu vermeiden[3].

 

Rz. 9

Wird die Wohnung im Weg der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, gelten die Grundsätze aus BMF v. 13.1.1993, IV B 3 – S 2190 – 37/92, BStBl I 1993, 80 entsprechend[4]. Hiernach gehören zwar Ausgleichs- und Abstandszahlungen  sowie die Übernahme von Verbindlichkeiten, nicht aber Versorgungsleistungen oder der Vorbehalt bzw. die Einräumung von Nutzungsrechten zu den Anschaffungskosten. Ein teilentgeltlicher Erwerb liegt daher in diesem Zusammenhang vor, wenn neben Ausgleichs- bzw. Abstandsgeldern auch Versorgungsleistungen gezahlt werden. Werden jedoch im Gegenzug für die Übernahme einer Wohnung ausschließlich Versorgungsleistungen erbracht, liegt ein voll unentgeltlicher Vorgang vor.

 

Rz. 10

Fallen im Anschluss an einen teilentgeltlichen Erwerb nachträgliche Herstellungskosten an, können diese nur insoweit in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden, als sie auf den entgeltlich erworbenen Teil der Wohnung entfallen. Die Aufteilung der Herstellungskosten ist im Verhältnis der (Teil-)Anschaffungskosten zum Verkehrswert der Wohnung vorzunehmen[5].

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge