Rz. 15

Der Eigentümer bedarf angesichts der weitgehenden tatsächlichen Gewalt des Nießbrauchers über die Sache eines Schutzes, wenn dieser seine Stellung mißbraucht. Der Nießbraucher ist daher dem Eigentümer zur Sicherheitsleistung verpflichtet, wenn sein Verhalten eine erhebliche Verletzung der Rechte des Eigentümers befürchten läßt[1]. Kommt der Nießbraucher nach rechtskräftiger Verurteilung und gerichtlicher Fristsetzung seiner Verpflichtung nicht nach, kann der Eigentümer verlangen, daß die Verwaltung der Sache dem Nießbraucher entzogen und einem gerichtlich bestellten Verwalter übertragen wird[2]. Ferner kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen, wenn der Nießbraucher den unbefugten Gebrauch der Sache trotz Abmahnung des Eigentümers fortsetzt[3]. Liegt eine erhebliche Verletzung der Rechte des Eigentümers vor, so kann dieser wiederum die Einsetzung eines gerichtlichen Verwalters verlangen[4]. Bei Verschulden trifft den Nießbraucher eine im Gesetz nicht besonders erwähnte Schadensersatzpflicht.

 

Rz. 16

Der Eigentümer hat von den Lasten, die auf den Stammwert gelegt sind — d. h. die nicht aus den Erträgen, sondern aus der Substanz zu leisten sind —, die außerordentlichen, also die nicht ständig wiederkehrenden wie zum Beispiel Erschließungsbeiträge, Flurbereinigungsbeiträge (vgl. Palandt, BGB zu § 1047 Rz. 5; BGH, NJW 1956, 1070; OVG Lüneburg, RdL 59, 332) zu tragen. Nach § 1050 BGB hat der Eigentümer Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, zu tragen. Diese Bestimmung entspricht dem § 548 BGB, wonach der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen der gemieteten Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten hat. Sie stellt klar, daß die Verpflichtung des Nießbrauchers, die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten[5], nicht bedeutet, daß er die durch den normalen Verschleiß (trotz laufender Unterhaltung) der Sache oder infolge des Alterns eintretende Minderung des Kapitalwertes zu vertreten und dieser Minderung durch entsprechende Vorkehrungen zu begegnen hat. Der Nießbraucher hat daher nicht die Pflicht, Rücklagen wegen dieses allmählichen Verzehrs des in der nießbrauchsbelasteten Sache steckenden Wertes zugunsten des Eigentümers zu bilden. Diese Kapitalminderung trifft vielmehr den Eigentümer. Aus der Vorschrift ergibt sich gleichzeitig, daß der Nießbraucher nicht verpflichtet ist, die Sache bei Beendigung des Nießbrauchs in demjenigen Zustand zurückzugeben, in dem er sie übernommen hat. Welche Benutzung als eine ordnungsmäßige Ausübung anzusehen ist, ergibt sich aus den §§ 1036ff. BGB.

 

Rz. 17

Nicht eindeutig geklärt ist bisher die Frage, ob die Verpflichtungen des Eigentümers aus § 1050 BGB vertraglich abbedungen werden können. Diese Frage dürfte zu bejahen sein, weil § 1050 BGB keinen zwingenden Charakter hat.

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