Rz. 11

Da die Höhe des ausgezahlten Kindergelds nur in wenigen Fällen im Besteuerungsverfahren von Bedeutung ist, wird nur auf Antrag eine Bescheinigung über das ausgezahlte Kindergeld ausgestellt. Wird bei der Veranlagung der Kinderfreibetrag abgezogen, erhöht sich die ESt um das für das Veranlagungsjahr gezahlte Kindergeld (§ 36 Abs. 2 S. 1 EStG). Hat das FA Zweifel, ob Kindergeld gezahlt worden ist, soll es diese durch eine Anfrage bei der Familienkasse ausräumen oder über den Kindergeldberechtigten eine Bescheinigung nach § 68 Abs. 3 EStG anfordern.[1] Bescheinigt wird nicht das ausgezahlte Kindergeld, sondern die dem Kindergeldberechtigten zustehenden Ansprüche. Zu bescheinigen sind damit auch die Beträge, die nicht an den Berechtigten gezahlt wurden, z. B. wegen Abzweigung an Dritte oder Aufrechnung, die ihm aber zugestanden haben.[2] Da auch nach Ablauf eines Kj. noch Kindergeldzahlungen für das abgelaufene Kj. erfolgen können, erfasst die Bescheinigung nach der Änderung in § 68 Abs. 3 EStG (Rz. 1) nicht das im Kj., sondern das "für das" Kj. (Veranlagungsjahr) gezahlte Kindergeld.

Berechtigter i. S. d. § 68 Abs. 3 EStG ist jeder, der Anspruch auf Kindergeld hat; auch ein sog. nachrangig Berechtigter kann die Erteilung dieser Bescheinigung verlangen – jedoch beschränkt auf die Angaben zu Kind, Kj. und Kindergeldzahlbetrag.[3] Dem steht das Steuergeheimnis nicht entgegen.[4] Ein Bedarf für eine Kindergeldbescheinigung kann auch im außersteuerlichen Bereich entstehen, etwa in Unterhaltsangelegenheiten.[5]

Der Anspruch auf Erteilung der Bescheinigung hängt nicht davon ab, ob tatsächlich Kindergeld ausgezahlt worden ist.[6]

 

Rz. 12

Auszahlende Stelle, die die Bescheinigung zu erteilen hat, ist die Familienkasse (§§ 70, 72 EStG).

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