Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 v. 11.10.1995[1] im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Kinderlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 Rz. 1 ff.).

Durch das JStErgG 1996 v. 18.12.1995[2] wurden Abs. 1 S. 2, Abs. 4 angefügt. Das Gesetz zur Familienförderung (FamFG) v. 22.12.1999[3] änderte Abs. 3 dahingehend, dass die Bescheinigung den Betrag des "für das" Kj. ausgezahlten Kindergelds enthält.

Durch das JStG 2009 v. 19.12.2008[4] wurde Abs. 2 ersatzlos aufgehoben. Die Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Familienkasse entfällt ab Vz 2009.

Mit dem G. v. 8.12.2016[5] wird in § 68 Abs. 4 EStG auch die Übermittlung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts im Wege automatisierter Abrufverfahren zugelassen.

[1] BGBl I 1995, 1250.
[2] BGBl I 1995, 1959.
[3] BGBl I 1999, 2552.
[4] BGBl I 2008, 2794.
[5] BGBl I 2016, 2835, G. zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes.

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