Rz. 9a

§ 52 Abs. 4a S. 1 EStG enthält die Anwendungsregelung zu der durch Gesetz v. 7.12.2011[1] in § 3 Nr. 8a EStG eingeführten Steuerbefreiung für bestimmte Renten, die an Verfolgte nach § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes gezahlt werden. § 3 Nr. 8a EStG ist danach in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.

 

Rz. 10

§ 3 Nr. 39 EStG in der bis Vz 2005 geltenden Fassung enthielt einen Freibetrag für Abfindungen anlässlich der Auflösung eines Dienstverhältnisses. Diese Vorschrift ist ersatzlos aufgehoben worden. Die Regelung ist jedoch nach § 52 Abs. 4a S. 2f. EStG weiter anzuwenden für vor dem 1.1.2006 entstandene Ansprüche von Arbeitnehmern, für Abfindungen aufgrund einer vor dem 1.1.2006 getroffenen Gerichtsentscheidung und aufgrund einer am 31.12.2005 anhängigen Klage. Voraussetzung ist jedoch, dass die Abfindung dem Arbeitnehmer bis zum 1.1.2008 zufließt. Außerdem ist die Regelung anzuwenden auf Abfindungen aufgrund eines vor dem 1.1.2006 abgeschlossenen Sozialplans, wenn die Arbeitnehmer namentlich bezeichnet sind. Ist eine solche Abfindung in einem vor dem 25.12.2008 ergangenen Steuerbescheid als steuerpflichtig behandelt worden, ist der Bescheid auf Antrag des Arbeitnehmers entsprechend zu ändern. Die Bestandskraft des Steuerbescheids steht einer solchen Änderung nicht entgegen.

 

Rz. 11

§ 52 Abs. 4a S. 4 EStG enthält die Übergangsregelung zum Außerkrafttreten des § 3 Nr. 10 EStG in der bis zum 31.12.2005 geltenden Fassung. Die Vorschrift enthielt einen Freibetrag für Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen anlässlich der Entlassung aus einem Dienstverhältnis. Die Vorschrift ist entsprechend der Regelung zu § 3 Nr. 39 EStG für Zahlungen vor dem 1.1.2008 weiter anzuwenden.

 

Rz. 12

§ 52 Abs. 4a S. 5 EStG enthält die Anpassung der Nrn. 13 und 16 an die Wiedereinführung der Pauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Dies gilt rückwirkend ab Vz 2007 (§ 3 Nr. 16 EStG Rz. 37).

 

Rz. 12a

§ 52 Abs. 4a S. 6 EStG bestimmt, dass der aufgehobene § 3 Nr. 19 EStG auf fortdauernde Leistungen nach dem Gesetz über die Heimkehrerstiftung weiter anzuwenden ist. Diese Zuwendungen sind daher auch ab Vz 2012 steuerfrei.

[1] BGBl I 2011, 2592.

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