Rz. 3

§ 3 Nr. 26a EStG begünstigt nebenberufliche Tätigkeiten[1], die nicht unter § 3 Nr. 26 EStG fallen, weil ihnen das dort vorausgesetzte pädagogische Element oder der dort erforderliche unmittelbare Zusammenhang mit der Übung, Ausbildung, Erziehung oder Betreuung anderer Menschen fehlt oder weil sie nicht unmittelbar auf die persönliche Pflege solcher Personen ausgerichtet sind, die wegen Alters, Krankheit oder Behinderung pflegebedürftig sind. Zu den nur von § 3 Nr. 26a EStG erfassten Betätigungen gehören folglich insbesondere die Verwaltungstätigkeiten von Vereinsvorständen und -funktionären, von ehrenamtlichem Hilfspersonal wie etwa Geräte-, Zeug- und Platzwarten, von nebenberuflichem Büropersonal, von Aufsichtspersonal oder von Schiedsrichtern im Amateurbereich.[2] Da der Gesetzeswortlaut alle Arten von Tätigkeiten umfasst, gibt es m. E. keinen Grund, die den gemeinnützigen Vereinszweck Ausübenden, z. B. Amateursportler und Musiker, mit Blick auf eine gewisse Eigennützigkeit von der Steuerfreiheit auszuschließen.[3] Ehrenamtliche rechtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger i. S. d. BGB fallen nicht unter die Vorschrift (Rz. 7).[4]

 

Rz. 4

Auch bei den von § 3 Nr. 26a EStG begünstigten Tätigkeiten ist – wie bei § 3 Nr. 26 EStG – stets erforderlich, dass sie

ausgeübt worden sind. Begünstigt ist z. B. die Tätigkeit als ehrenamtlicher Versicherungsberater.[5] Die Tätigkeit für einen privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverband ist dagegen aufgrund fehlender Gemeinnützigkeit nicht begünstigt.[6] Ebensowenig ist eine hoheitliche Tätigkeit begünstigt, wenn sie keinen im Gemeinnützigkeitskatalog des § 52 AO genannten Bereich betrifft. Demzufolge kann auch die Tätigkeit eines ehrenamtlichen Richters nicht unter die Vorschrift fallen.[7]

Die Steuerfreiheit ist zudem auf einen Höchstbetrag von 720 EUR bzw. ab Vz 2021 von 840 EUR beschränkt, der im gleichen Kj. für alle unter § 3 Nr. 26a EStG fallenden Tätigkeiten insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden kann (§ 3 Nr. 26 Rz. 6ff.). Darüber hinausgehende Beträge sind daher stpfl. Einnahmen, die je nach ihrer Eigenart und nach den Umständen ihrer Erzielung zu den Einkünften aus selbstständiger oder aus nichtselbstständiger Arbeit, zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder zu den sonstigen Einkünften zählen können.

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