Rz. 177af

§ 16 Abs. 3 S. 2 EStG beschränkt sich darauf, die Rechtsfolge zu bestimmen, die bei der Übertragung von Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen oder einzelner Wirtschaftsgüter in ein jeweiliges Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer eintritt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Soweit die Betriebsvermögensteile der Mitunternehmerschaft nicht "in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer" gelangen oder die Besteuerung der stillen Reserven nicht sichergestellt ist, verbleibt es bei den üblichen Regeln, sodass es – da die Realteilung eine Betriebsaufgabe ist (Rz. 200b) – insoweit zu einer Aufdeckung stiller Reserven kommt und damit ein Aufgabegewinn entsteht. Ob dieser Aufgabegewinn begünstigt ist oder nicht, hängt davon ab, ob die Voraussetzungen für die Begünstigung erfüllt sind, also insbesondere eine zusammengeballte Aufdeckung aller stillen Reserven in einem Zug vorliegt. Aus diesem Zusammenhang wird erkennbar, dass in diese Beurteilung das gesamte Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft einzubeziehen ist, also auch das Sonderbetriebsvermögen des jeweiligen Mitunternehmers.

 

Rz. 177ag

Der Aufgabegewinn wird auch bei der Realteilung auf der Grundlage der Aufgabebilanz im Vergleich mit der – zum selben Zeitpunkt aufzustellenden letzten Gewinnermittlungsbilanz – errechnet. Die in der Bilanz angesetzten Werte sind für den übernehmenden Mitunternehmer verbindlich (§ 16 Abs. 3 S. 2, 2. Halbs. EStG).

Hat die Mitunternehmerschaft ihren Gewinn mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt, so muss sie zum Zwecke der Realteilung laut Schreiben der Finanzverwaltung zur Bilanzierung übergehen.[1] Der BFH sieht dies unter bestimmten Voraussetzungen anders.[2]  Für die einschränkende Handhabung der Finanzverwaltung sind sachliche Gründe nicht ersichtlich, wenn das aufnehmende Betriebsvermögen den Gewinn ebenfalls mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt (Rz. 207d).

[2] BFH v. 11.4.2013, III R 32/12: Im Falle der Realteilung einer – ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelnden – (freiberuflichen) Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich besteht keine Verpflichtung zur Erstellung einer Realteilungsbilanz nebst Übergangsgewinnermittlung, wenn die Buchwerte fortgeführt werden und die Mitunternehmer unter Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung ihre berufliche Tätigkeit in Einzelpraxen weiterbetreiben.

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