Rz. 21

Die Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 7 S. 1 UmwStG gelten mit dem Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags als zugeflossen.[1] Zu versteuern sind sie in dem Vz, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in das der steuerliche Übertragungsstichtag fällt.[2]

 

Rz. 22

Für die Besteuerung der fiktiven Gewinnausschüttung i. S. d. § 7 S. 1 UmwStG gelten uneingeschränkt die Regelungen für die Besteuerung von Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Einnahmen nach § 7 S. 1 UmwStG unterliegen bei natürlichen Personen als Anteilseignern grundsätzlich bei Anteilen im Privatvermögen der Abgeltungsteuer und bei Anteilen im Betriebsvermögen dem Teileinkünfteverfahren. Handelt es sich bei den Anteilseignern um Körperschaften, findet grundsätzlich § 8b Abs. 1, 5 KStG Anwendung.

 

Rz. 22a

Die Berücksichtigung der mit den Bezügen i. S. d. § 7 S. 1 UmwStG zusammenhängenden Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Zu beachten sind die Abzugsbeschränkungen nach § 3c Abs. 2 EStG und § 8b Abs. 5 KStG. Dabei ist in den Fällen, in denen ein Übernahmeergebnis zu ermitteln ist, die Regelung in § 4 Abs. 4 S. 1 UmwStG vorrangig.[3] Bei beschränkt Stpfl. ist die Abgeltungswirkung nach § 50 Abs. 2 S. 1 EStG bzw. nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG zu beachten. Gleiches gilt in den Fällen der Abgeltungsteuer nach § 43 Abs. 5 EStG. Findet § 32d Abs. 6 EStG Anwendung, ist § 20 Abs. 9 S. 1 EStG zu beachten.

 

Rz. 22b

Das Besteuerungsrecht Deutschlands hinsichtlich der Bezüge i. S. d. § 7 S. 1 UmwStG hängt zum einen davon ab, ob der Anteilseigner insoweit der unbeschränkten bzw. beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Bei Bestehen eines Auslandsbezugs muss sich zum anderen, sofern ein DBA besteht, ein entsprechendes Besteuerungsrecht Deutschlands auch nach den DBA-Regelungen ergeben. Auf Abkommensebene kann Deutschland sein Besteuerungsrecht nur ausüben, wenn ihm dies über das jeweilige DBA für den Dividendenbezug zugewiesen ist. Abkommensrechtlich werden die Bezüge i. S. d. § 7 S. 1 UmwStG von Art. 10 OECD-MA erfasst.[4] Deutschland hat insoweit zumindest ein Quellensteuerrecht.[5] Die Einlage- und Übertragungsfiktion nach § 5 UmwStG ist abkommensrechtlich ohne Belang.[6]

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