Rz. 61

Die Steuerfreiheit der Kassen ist nur deshalb und nur insoweit gerechtfertigt, als es sich bei ihnen um soziale Einrichtungen handelt. Das bedeutet, dass die Kassen bei ihrer Tätigkeit in besonderem Maße soziale Gesichtspunkte berücksichtigen müssen. Insbesondere müssen sie ihre Leistungen auf Fälle sozialer Notlagen beschränken. Dabei muss teils auf die soziale Notlage im Einzelfall abgestellt werden (Rz. 74), teils werden durch typisierende Regelungen Rahmen geschaffen, bei deren Einhaltung unwiderlegbar vermutet wird, dass die Kasse in Übereinstimmung mit der sozialen Zweckbindung handelt. Das Gesetz enthält keine zusammenfassende Definition des Begriffs der sozialen Einrichtung, sondern macht die Steuerfreiheit vom Vorliegen eines Geschäftsplans bzw. entsprechender Unterlagen und vom Einhalten bestimmter Leistungsgrenzen abhängig. Weitere Einschränkungen aus Gründen der Sozialbindung sind z. B. das Gleichbehandlungsgebot (Rz. 78), die Vermögens- und Einkünftebindung (Rz. 84f.) sowie die Überwachung durch die Versicherungsaufsicht bzw. die Mitwirkung der Leistungsempfänger oder der Arbeitnehmervertretungen (Rz. 81). Der Begriff der sozialen Einrichtung wird in §§ 13 KStDV konkretisiert (Rz. 65ff.).

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