Rz. 135

Einkünfte aus der ehemaligen DDR bis zum Vz 1990 einschließlich waren in der Bundesrepublik steuerfrei. Sie waren nicht als ausländische Einkünfte zu qualifizieren, und wurden damit nicht in das EK 01, sondern in das EK 02 eingestellt.

 

Rz. 136

Nach § 58 Abs. 3 EStG ist der Abzugsbetrag nach § 9 Abs. 1 Durchführungsbestimmungen zum Steueränderungsgesetz (DDR) v. 6.3.1990 (§ 54a Rz. 11) weiter anzuwenden. Hierbei handelt es sich um eine sachliche Steuerbefreiung, die auch für ­Anrechnungskörperschaften gilt (vgl. § 54a Rz. 11). Soweit dadurch ab Vz 1991 Einkommensteile von der Steuer freigestellt werden, sind diese Beträge in das EK 02 einzustellen. Ab 1993 kann der Abzugsbetrag nicht mehr in Anspruch genommen werden.

 

Rz. 137

Nach § 3 Abs. 2 des Steueränderungsgesetzes (DDR) vom 6.3.1990 (§ 54a Rz. 11) konnte bis zum 31.12.1990 eine Akkumulationsrücklage gebildet werden; diese Rücklage war spätestens im Vz 1995 gewinnerhöhend aufzulösen (vgl. § 54a Rz. 11). Die Akkumulationsrücklage wurde nicht nach einer Gewinnermittlungsvorschrift gebildet; sie brauchte daher nicht in der Bilanz erfaßt zu werden, sondern konnte von der Summe der Einkünfte abgezogen werden. Die Akkumulationsrücklage hatte keine besonderen Auswirkungen auf die Gliederungsrechnung. Wurde sie bilanziert, hatte sie das Kapital der Steuerbilanz und das verwendbare Eigenkapital in der ­Anfangsgliederung (vgl. Rz. 59) gemindert. Wurde sie nicht bilanziert, war sie auch in der Gliederungsrechnung nicht berücksichtigt. Steuerbilanz und Gliederungsrechnung stimmen also in beiden Fällen überein. Das galt auch für die Auflösung der Akkumulationsrücklage, wenn sie bilanziert worden war. War dies jedoch nicht der Fall, führte die gewinnerhöhende Auflösung der Akkumulationsrücklage nicht zu einem Bilanzgewinn, der Betrag der Rücklage war vielmehr bei der Einkommensermittlung hinzuzurechnen. Gleiches galt, wenn die Akkumulationsrücklage auf ein Wirtschaftsgut übertragen wird; der Abzug von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der zu einer entsprechenden Minderung des Bilanzgewinnes führte, war durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung auszugleichen. Um den Betrag dieser Hinzurechnung ist das verwendbare Eigenkapital nach der Gliederungsrechnung höher als das Kapital nach der Steuerbilanz. Zur Anpassung der Gliederungsrechnung ist in Höhe des Hinzurechnungsbetrags ein negativer Betrag in das EK 02 einzustellen[1].

[1] Vgl. hierzu BMF v. 12.3.1992, IV B 2 — S 2138 — 5/92, BStBl I 1992, 192; Abschn. 83 Abs. 2 Nr. 7 KStR.

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