Rz. 46

Ob eine Schadenrückstellung zu bilden ist, bestimmt sich nach der handelsrechtlichen Vorschrift in § 341g HGB.[1] Für den Ansatz bestehen keine steuerlichen Sondervorschriften. Daher gelten die handelsrechtlichen Voraussetzungen nach dem Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 EStG) auch für die Steuerbilanz.

[1] S. dazu z. B. Schärtl, in Häublein/Hoffmann-Theinert, BeckOK HGB, § 341g HGB Rz. 1ff.; Hommel/Schulte, in Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl. 2013, § 341g HGB Rz. 1ff.

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