Rz. 12

Auf der Grundlage des nach § 7a Abs. 1 GewStG ermittelten Gewerbeertrags wird nach § 7a Abs. 2 GewStG der Zurechnungsbetrag ermittelt. Liegen Gewinnanteile i. S. d. § 9 Nr. 2a, 7 bzw. 8 GewStG sowie von unmittelbar mit ihnen zusammenhängenden Aufwendungen vor, gelten nach § 7a Abs. 2 S. 1 GewStG §§ 15 S. 1 Nr. 2 S. 2 bis 4 KStG, 8 Nr. 1, 5 GewStG sowie 9 Nr. 2a, 7 bzw. 8 GewStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft entsprechend. Dabei bezieht sich die entsprechende Anwendung auch auf die Regelungen in § 9 Nr. 2a S. 3, Nr. 7 S. 2 und Nr. 8 S. 2 GewStG.[1] Der bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft berücksichtigte Betrag der Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG ist nach § 7a Abs. 2 S. 2 GewStG unter Berücksichtigung der Korrekturbeträge nach § 7a Abs. 1, 2 S. 1 GewStG neu zu berechnen. Der sich daraus ergebende Betrag wird dem Organträger zugerechnet. Bezeichnet wird dieser Betrag als "Zurechnungsbetrag der Organgesellschaft zum Organträger".[2] Erreicht wird durch § 7a Abs. 2 GewStG insbesondere die Anwendung von § 8b Abs. 5 KStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft.

 

Rz. 13

Nach § 7a Abs. 2 S. 1 GewStG gilt § 15 S. 1 Nr. 2 S. 2 – 4 KStG entsprechend. Für § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG gilt dies nicht. Damit werden die Auswirkungen, die sich aufgrund der Rechtsform des Organträgers ergeben, nach § 7a Abs. 2 S. 1 GewStG i. V. m. § 15 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG auf der Ebene der Organgesellschaft gezogen. Ebenfalls gelten entsprechend § 8 Nr. 1, 5 GewStG sowie § 9 Nr. 2a, 7 bzw. 8 GewStG. Handelt es sich beim Organträger um eine Kapitalgesellschaft, bleibt die Dividende nach § 8b Abs. 1 KStG außer Ansatz, wobei nach § 8b Abs. 5 KStG 5 % der Dividende als pauschaler Betriebsausgabenabzug gelten. Keine Kürzung erfolgt hinsichtlich des Pauschbetrags nach § 8b Abs. 5 KStG. Insoweit gilt § 9 Nr. 2a S. 4, Nr. 7 S. 2 bzw. Nr. 8 S. 3 GewStG. Ist Organträger eine natürliche Person, gilt § 3 Nr. 40 i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG. Hinsichtlich des verbleibenden Teils finden § 9 Nr. 2a, 7 bzw. 8 GewStG Anwendung. Handelt es sich bei dem Organträger um eine Personengesellschaft, gilt § 8b Abs. 1, 5 KStG insoweit, wie der Mitunternehmeranteil anteilig auf eine Körperschaft entfällt. Im Übrigen sind § 3 Nr. 40 i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG anzuwenden. Die Steuerfreistellung nach § 8b Abs. 1, 5 KStG kann in den Fällen des § 8b Abs. 7, 8 und 10 KStG nach § 7a Abs. 2 S. 1 GewStG i. V. m. § 15 S. 1 Nr. 2 S. 3 KStG nicht erfolgen. Durch die Anwendung von § 7a Abs. 2 S. 1 GewStG i. V. m. § 15 S. 1 Nr. 2 S. 4 KStG wird sichergestellt, dass für das Vorliegen einer Schachtelbeteiligung allein die Beteiligungsverhältnisse bei der Organgesellschaft maßgebend sind. Hierdurch wird nicht ausgeschlossen, dass die von der Organgesellschaft gehaltene unmittelbare Beteiligung zugleich als mittelbare Beteiligung bei der Berechnung der Beteiligungsquote des Organträgers zu berücksichtigen ist.[3] Hinsichtlich des Beteiligungsaufwands, der im unmittelbaren Zusammenhang mit den Gewinnanteilen steht, gilt auf der Ebene der Organgesellschaft nach § 7a Abs. 2 S. 1 GewStG die Regelung in § 8 Nr. 1 GewStG entsprechend. Diese Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag nach § 9 Nr. 2a S. 3, Nr. 7 S. 2 bzw. Nr. 8 S. 2 GewStG und können von daher zu einer Änderung des Hinzurechnungsbetrags nach § 8 Nr. 1 GewStG führen. Ebenfalls findet auf der Ebene der Organgesellschaft nach § 7a Abs. 2 S. 1 GewStG die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG entsprechende Anwendung. Praktische Bedeutung dürfte dies nicht haben, da die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale nach § 9 Nr. 2a, 7 bzw. 8 GewStG für die Anwendung von § 7a GewStG zwingend ist.[4]

 

Rz. 14

Der im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags angesetzte Hinzurechnungsbetrag nach § 8 Nr. 1 GewStG ist nach § 7a Abs. 2 S. 2 GewStG unter Berücksichtigung der Korrekturen nach § 7a Abs. 1, 2 S. 1 GewStG zu korrigieren. Die sich jeweils ergebenden Hinzurechnungsbeträge aus der unmittelbaren und der entsprechenden Anwendung von § 8 Nr. 1 GewStG sind zusammenzurechnen. Auf die sich ergebende Summe ist der Freibetrag einheitlich anzuwenden.[5]

 

Rz. 15

Dementsprechend ermittelt sich der "Zurechnungsbetrag der Organgesellschaft zum Organträger" bei einer Kapitalgesellschaft als Organträger bzw. bei einem Personenunternehmen ohne Beteiligung von Kapitalgesellschaften als Organträger wie folgt (der Freibetrag gilt jeweils als voll ausgeschöpft):[6]

 
Praxis-Beispiel

Kapitalgesellschaft als Organträger

 
Schachteldividende + 100 + 100 + 100
Aufwand hierzu (Zinsen) 0 - 12 - 160
= Gewinn (§ 7 GewStG) + 100 + 88 - 60
= Gewerbeertrag der OG + 100 + 88 - 60
§ 7a Abs. 2 GewStG:      
§ 8b Abs. 1 KStG/§ 3 Nr. 40 EStG - 100 - 100 - 100
§ 8b Abs. 5 KStG + 5 + 5 + 5
§ 9 Nr. 2a GewStG 0 0 0
§ 8 Nr. 1 GewStG 0 + 3 + 40
= Zurechnungsbetrag der OG zum OT + 5 - 4 - 115
 
Praxis-Beispiel

Personenunternehmen als Organträger

 
Schachteldividende + 100 + 100 + 100
Aufwand hierzu (Zinsen) 0 - 12 - 160
= Gewinn (§...

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