Rz. 12

Führt eine Änderung oder Berichtigung des Zerlegungsbescheids dazu, dass sich der Zerlegungsanteil einer Gemeinde um nicht mehr als 10 EUR erhöht oder ermäßigt, ist nach § 34 Abs. 3 S. 1 GewStG der entsprechende Erhöhungs- oder Ermäßigungsbetrag bei dem Zerlegungsanteil der Gemeinde anzusetzen, in der sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs befindet. Dies bedeutet, dass der Zerlegungsanteil der an sich berechtigten Gemeinde, in der sich im entsprechenden Ez aber nicht die Geschäftsleitung des Unternehmens befunden hat, nicht zu erhöhen oder zu ermäßigen ist. Es bleibt insoweit bei diesen Gemeinden bei dem Zerlegungsanteil vor der Korrektur. Zu erhöhen bzw. zu vermindern ist nach § 34 Abs. 3 S. 1 GewStG nur der Zerlegungsanteil der Gemeinde, in der sich im entsprechenden Ez die Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Bei mehreren Geschäftsleitungsbetriebsstätten ist auf den Sitz des Unternehmens abzustellen (Rz. 8). Liegt die Geschäftsleitung im Ausland, sind die entsprechenden Zerlegungsanteile abweichend von § 34 Abs. 3 S. 1 GewStG nach § 34 Abs. 3 S. 2 GewStG der Gemeinde mit der Betriebsstätte zuzuweisen, die von allen inl. Betriebsstätten nach der ausl. Geschäftsleitungsbetriebsstätte die größte wirtschaftliche Bedeutung (Rz. 9) hat.

 

Rz. 13

Die Berücksichtigung der Ermäßigung nach § 34 Abs. 3 GewStG kann bei der Gemeinde der Geschäftsleitung zu einem negativen Zerlegungsanteil führen. In diesen Fällen ist § 34 Abs. 3 GewStG nicht anwendbar, da das GewStG die Festsetzung eines negativen Zerlegungsanteils nicht vorsieht.[1] Folge ist, dass in diesen Fällen von der Zuweisung des Ermäßigungsbetrags auf die Gemeinde der Geschäftsleitung in voller Höhe abzusehen ist. Zu erfolgen hat der Abzug bei der jeweiligen Betriebsstättengemeinde.[2] Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen sich die Geschäftsleitung im betreffenden Ez im Ausland befand.

 

Rz. 14

§ 34 Abs. 2 und 3 GewStG sind unabhängig von einander anzuwenden.[3] Dies bedeutet, dass bei Anwendung der Regelung in § 34 Abs. 3 GewStG die auf die jeweilige Gemeinde entfallenden Zerlegungsanteile und nicht die der jeweiligen Gemeinde nach § 34 Abs. 2 GewStG zugewiesenen Zerlegungsanteile zugrunde zu legen sind.[4]

[1] R 34.1 GewStR 2009; FinMin NRW v. 23.4.1981, G 1450 – 19 – V B 4, FMNR104400081; Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 34 GewStG Rz. 5; Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 34 GewStG Rz. 11; a. A. Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 34 GewStG Rz. 4.
[2] Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 34 GewStG Rz. 5; a. A. Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 34 GewStG Rz. 4.
[3] Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 34 GewStG Rz. 4; Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 34 GewStG Rz. 11; Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 34 GewStG Rz. 5.
[4] OFD Frankfurt/Main v. 21.7.1994, G 1450 A – 9 – St II 22, DB 1994, 1901; Sarrazin, in Lenski/Steinberg, GewStG, § 34 GewStG Rz. 11; Baldauf, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 34 GewStG Rz. 5; a. A. Güroff, in Glanegger/Güroff, GewStG, 10. Aufl. 2021, § 34 GewStG Rz. 4.

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