Rz. 44

Nach § 16 Abs. 1 EStG führen Gewinne auch der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder des gesamten Mitunternehmeranteils zu gewerblichen Einkünften. Als Teilbetrieb gilt auch eine 100 %-ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Auch infolge der Aufgabe eines Betriebs, Teilbetriebs[1] oder Mitunternehmeranteils[2] fallen einkommensteuerrechtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb an. Diese Qualifikation wird bei der GewSt nicht übernommen. Auch wenn einkommensteuerrechtlich gewerbliche Einkünfte erzielt werden, fällt keine GewSt an.[3] Anders ist dies bei einer Kapitalgesellschaft, bei der gem. § 2 Abs. 2 GewStG alle Einkünfte und damit auch Einkünfte aus einer Betriebsveräußerung gewerblich sind.[4]

 

Rz. 44a

Eine Betriebsveräußerung zeichnet sich dadurch aus, dass die Übertragung des Betriebs als Ganzes im Vordergrund steht, nicht die Veräußerung der einzelnen Wirtschaftsgüter. Der Betrieb darf durch die Übertragung nicht zerschlagen werden, sondern muss als wirtschaftlicher Organismus beim Erwerber erhalten bleiben.

 

Rz. 45

Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn der Betrieb eingestellt und der betriebliche Organismus aufgelöst wird. Dies kann bei einer Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung der Betriebsgrundlagen der Fall sein. Eine Betriebsaufgabe ist anzunehmen, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen das Betriebsvermögen des jeweiligen Betriebs verlassen. Dies kann durch eine Entnahme und damit durch die Überführung der Wirtschaftsgüter in das Privatvermögen erfolgen. Möglich ist es aber auch, dass die Wirtschaftsgüter an verschiedene Erwerber veräußert werden. Auch in diesem Fall hört der Betrieb als selbstständiger Organismus auf zu existieren, sodass keine Betriebsveräußerung im Ganzen vorliegt. Die Überführung oder Übertragung der Wirtschaftsgüter muss nicht zu einem Zeitpunkt erfolgen. Sie kann sich auch auf einen kurzen Zeitraum erstrecken. Entscheidend ist für die Bestimmung des Zeitraums im Einzelfall, ob der Vorgang wirtschaftlich noch als Einheit angesehen werden kann. Nur wenn dies der Fall ist, liegt eine Betriebsaufgabe vor. Werden die Wirtschaftsgüter als Ganzes einem Dritten im Rahmen eines Pachtvertrags überlassen, so liegt eine Betriebsaufgabe nur bei einer entsprechenden Aufgabeerklärung des Verpächters vor. Einkommensteuerrechtlich werden nur dann gewerbliche Einkünfte angenommen, wenn keine Aufgabeerklärung des Stpfl. erfolgt ist. Anderenfalls handelt es sich um eine Betriebsverpachtung, wobei die daraus erzielten Einkünfte – vorausgesetzt sie sind nicht aus anderen Gründen als gewerblich zu qualifizieren – nicht der GewSt unterliegen. Insofern ist für gewerbesteuerliche Zwecke eine Abgrenzung zwischen Betriebsverpachtung und Betriebsaufgabe nicht notwendig.

 

Rz. 46

Eine Betriebsaufgabe liegt auch vor, wenn eine Betriebsaufspaltung beendet wird. Das Gleiche gilt, wenn die gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft entfällt.[5]

 

Rz. 46a

Abzugrenzen ist die Betriebsaufgabe von einer Betriebsunterbrechung. Auch bei einer Betriebsunterbrechung stellt der Stpfl. seine betriebliche Tätigkeit ein. Allerdings erfolgt die Betriebseinstellung nur für eine begrenzte Zeit. Er plant im Gegensatz zu einer Betriebsaufgabe, die gewerbliche Tätigkeit zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen. Daher besteht der Betrieb bei einer Betriebsunterbrechung unverändert fort. Abzustellen ist dabei nicht auf die Tätigkeit, die auch im Rahmen eines anderen Betriebs fortgeführt werden kann, sondern darauf, ob der Betrieb mit seinen wesentlichen Betriebsgrundlagen fortgeführt wird.[6] Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist, ob der Unternehmer eine Aufgabeerklärung abgegeben hat. Nur wenn dies der Fall ist, kann eine Betriebsaufgabe angenommen werden.[7]

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