Rz. 13

Eine Tätigkeit ist nur dann gewerblich, wenn sie unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr erfolgt. Dazu ist erforderlich, dass die Tätigkeit gegen Entgelt für Dritte äußerlich erkennbar am Markt angeboten wird.[1] Typischerweise ergibt sich die Teilnahme am Markt aus Geschäftsbeziehungen mit ständig wechselnden Kunden. Dies ist aber keine zwingende Voraussetzung. Für die erforderliche Beteiligung reicht es jedenfalls aus, wenn der Stpfl. seine Tätigkeit der Allgemeinheit anbietet. Unschädlich ist, wenn die Leistung tatsächlich nur von wenigen oder sogar nur einem Marktteilnehmer in Anspruch genommen wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Stpfl. erkennbar dazu bereit ist, seine Leistung an alle zu erbringen, die die Leistung in Anspruch nehmen wollen. Unschädlich kann u. U. aber auch sein, wenn die Leistung tatsächlich nur einer Person angeboten wird.[2] Ausreichend ist die Erkennbarkeit für mindestens einen Marktteilnehmer.[3] Dies gilt sogar dann, wenn die Erbringung der Leistung an andere Personen vertraglich ausgeschlossen ist.[4] Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit nach Art und Umfang dem Bild einer unternehmerischen Teilnahme am Markt entspricht.[5] Auch die Leistungserbringung innerhalb eines Konzerns kann insofern eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sein, wenn die Leistung allgemein angeboten wird.[6]

Eine Teilnahme am allg. wirtschaftlichen Verkehr liegt aber dann nicht vor, wenn es für die angebotene Leistung keine Gegenleistung gibt.[7]

Dies kann z. B. bei Glücksspielen, Lotterien oder Wetten der Fall sein. Gewinne aus derartigen Spielen unterliegen damit regelmäßig nicht der GewSt. Handelt es sich allerdings nicht um ein reines Glücksspiel (wie z. B. nach der Rspr. Pokerspiel), ist die Teilnahme am allg. wirtschaftlichen Verkehr zu bejahen.[8]

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