Rz. 2

§ 14b GewStG dient der Verwaltungsvereinfachung. Verspätungszuschläge werden zwar nach § 152 AO von den Finanzämtern festgesetzt. Da die GewSt aber i. d. R. von den Gemeinden erhoben wird, ist es wirtschaftlich sinnvoller, den Gemeinden auch die Erhebung der Verspätungszuschläge zu übertragen.[1]

 

Rz. 3

Nach § 14b S. 1 GewStG fließt ein nach § 152 AO zu entrichtender Verspätungszuschlag der Gemeinde zu. Sind in Zerlegungsfällen mehrere Gemeinden an der GewSt beteiligt, fließt der Verspätungszuschlag nach § 14b S. 2 GewStG der Gemeinde zu, in der sich die Geschäftsleitung des Gewerbebetriebs am Ende des Ez befindet. Befindet sich die Geschäftsleitung im Ausland, kommt der Verspätungszuschlag nach § 14b S. 3 GewStG der Gemeinde zugute, in der sich die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte des Gewerbebetriebs befindet. Nicht auf den Verspätungszuschlag anzuwenden ist nach § 14b S. 4 GewStG der Hebesatz der Gemeinde.

 

Rz. 3a

Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Verspätungszuschlägen ist § 152 AO. § 152 AO wurde durch Gesetz v. 18.7.2016[2] grundlegend geändert und neu gefasst. Nach Art. 97 § 8 Abs. 4 EGAO gilt § 152 AO erstmals für Erklärungen zur Feststellung des GewSt-Messbetrags und für Zerlegungserklärungen, die nach dem 31.12.2018 einzureichen sind. Eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen. Geltung hat § 152 AO somit erstmals für Erklärungen zur Feststellung des GewSt-Messbetrags und für Zerlegungserklärungen, die den Ez 2018 betreffen.[3] Für Erklärungen zur Feststellung des GewSt-Messbetrags und für Zerlegungserklärungen, die vor dem 1.1.2019 einzureichen sind, findet § 152 AO a. F. Anwendung.

[1] Hofmeister, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 14b GewStG Rz. 2.
[2] BGBl I 2016, 1679.
[3] Vgl. zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und weiterer damit zusammenhängender Fristen und Termine für 2020 bis 2024 BMF v. 23.6.2022, IV A 3-S 0261/20/10001 :018, BStBl I 2022, 938.

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