Rz. 3

§ 14a GewStG regelt die Steuererklärungspflicht für gewerbesteuerliche Zwecke als Teil der Mitwirkungspflicht des Stpfl. nach § 90 AO. Steuererklärungen für gewerbesteuerliche Zwecke sind zum einen die GewSt-Erklärung i. S. einer Erklärung zur Festsetzung des GewSt-Messbetrags und, soweit erforderlich, die Zerlegungserklärung. Verpflichtet zur Abgabe dieser Steuererklärungen ist der Steuerschuldner i. S. d. § 5 GewStG.[1] Ab dem Ez 2011 sind diese Steuererklärungen nach § 14a S. 1 GewStG den zuständigen FÄ grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mittels Datenfernübertragung zu übermitteln. Die FÄ können nach § 14a S. 2 GewStG auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall sind die Steuererklärungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom Steuerschuldner oder von den in § 34 AO bezeichneten Personen eigenhändig zu unterschreiben. Weitere Einzelheiten der Steuererklärungspflicht ergeben sich aus § 25 GewStDV. Die hebeberechtigten Gemeinden bekommen die Besteuerungsgrundlagen nach § 184 Abs. 3 AO mitgeteilt.

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