Kommentar

Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund kann nur innerhalb von 2 Wochen erfolgen, nachdem der Kündigungsberechtigte von den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat ( § 626 Abs. 2 BGB ).

Für den Fristbeginn ist zu unterscheiden, ob der Kündigungsgrund aus einem einmaligen , in sich abgeschlossenen Vorfall , oder aus einem sogenannten Dauertatbestand , bei dem fortlaufend neue kündigungsrelevante Tatsachen eintreten, hergeleitet wird. In letzterem Fall ist die Frist noch eingehalten, wenn bis in die letzten 2 Wochen vor Ausspruch der Kündigung der Dauertatbestand angehalten hat und damit die Störung des Arbeitsverhältnisses noch nicht abgeschlossen war.

Wird die fristlose Kündigung auf eine eigenmächtige Selbstbeurlaubung des Arbeitnehmers gestützt, beginnt die zweiwöchige Ausschlußfrist frühestens mit dem Ende der unentschuldigten Fehlzeit , also wenn der Arbeitnehmer wieder im Betrieb erscheint. Der Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers beginnt zwar mit dem Tag, an dem er den vom Arbeitgeber nicht genehmigten Urlaub antritt, setzt sich aber mit jedem weiteren Urlaubstag fort und wird um so gewichtiger, je länger der Arbeitnehmer dem Betrieb fernbleibt ( Urlaub ).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Beschluss vom 22.01.1998, 2 ABR 19/97

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