Das Freistellungsverfahren gilt für alle Arten der Kapitalerträge, auch für verdeckte Gewinnausschüttungen. Allerdings ist die Ausschüttung, für die die Freistellung beantragt wird, in dem Antrag anzugeben, was bei einer verdeckten Gewinnausschüttung im Zeitpunkt ihrer Leistung kaum möglich sein wird.

Rechtlich ist die Freistellungsbescheinigung kein Freistellungsbescheid, entscheidet also nicht endgültig über die Steuerfreiheit oder Höhe der Steuerpflicht.[1] Das hat zur Folge, dass die Steuer nachgefordert werden kann, ohne dass die Freistellungsbescheinigung aufgehoben werden muss. Über die Stpfl. entscheidet nur der Freistellungsbescheid im Erstattungsverfahren ("Erstattungsverfahren"). Das Vorliegen der Freistellungsbescheinigung schützt den Schuldner der Kapitalerträge oder Vergütungen aber vor der Inanspruchnahme im Haftungswege.[2]

Die Freistellungsbescheinigung ist ein Verwaltungsakt, aber kein Steuerbescheid. Für sie gelten daher die §§ 130, 131 AO.[3] Wird der Antrag abgelehnt, ergeht hierüber ein Bescheid, der mit dem Einspruch anfechtbar ist. Anfechtungsberechtigt ist neben dem Gläubiger auch der Abzugsverpflichtete, da die Freistellungsbescheinigung ihn vor der Haftung schützen würde.[4]

Vorläufiger Rechtsschutz wäre die einstweilige Anordnung nach § 114 FGO, die aber nicht zulässig ist, da der Steuerabzug aufgrund einer vorläufigen Erteilung der Freistellungsbescheinigung unterbleiben bzw. zu einem niedrigeren Abzugssatz vorgenommen werden könnte; dies wäre eine unzulässige Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache. Wird eine Freistellungsbescheinigung zurückgenommen oder widerrufen, kann hiergegen Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

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