Bei beschränkter Stpfl. erhebt Deutschland als Quellenstaat die Steuer bei Einkünften aus Kapitalvermögen[1], aus im Inland ausgeübten oder verwerteten künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder sonstigen Darbietungen[2], aus der Nutzungsüberlassung von Rechten (Lizenzen)[3] und aus Aufsichtsratstätigkeit[4] durch Steuerabzug. Der Steuerabzug bei Einkünften aus Kapitalvermögen und Lizenzen kann der Höhe nach beschränkt oder ausgeschlossen sein. Als Rechtsgrundlagen hierfür kommen die DBA (Kapitalvermögen, Lizenzen), § 43b EStG ("Mutter-Tochter-Richtlinie") und § 50g EStG ("Zins- und Lizenzrichtlinie") in Betracht. In diesem Fall greift das Erstattungs- oder das Freistellungsverfahren ein ("Erstattungsverfahren"). Das Freistellungsverfahren ist in § 50c Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 3ff. EStG geregelt.

Die Regelung des Freistellungsverfahrens ist durch Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz v. 2.6.2021[5] aus § 50d Abs. 2 EStG in § 50c Abs. 2 EStG verlagert worden. Wesentliche materielle Änderungen hat die Neuregelung nicht gebracht.

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