(2)   1 Schließt ein Unternehmen ein oder mehrere Sicherungsgeschäfte zu dem Zweck ab,

  1. bestimmte Risiken von Personalfunktionen, die nach § 4 verschiedenen Betriebsstätten zuzuordnen sind, abzusichern,
  2. bestimmte Risiken von Vermögenswerten, die nach den §§ 5 bis 8 verschiedenen Betriebsstätten zuzuordnen sind, abzusichern oder
  3. bestimmte Risiken von Geschäftsvorfällen, die nach § 9 verschiedenen Betriebsstätten zuzuordnen sind, abzusichern,

und ist eine direkte Zuordnung einzelner Vermögenswerte, die Sicherungszwecken dienen, zu bestimmten Risiken nicht möglich oder würde die direkte Zuordnung einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, so liegt ein mittelbarer Sicherungszusammenhang vor. 2 In diesen Fällen sind Sicherungsgeschäfte einschließlich der zugehörigen Vermögenswerte, die Sicherungszwecken dienen, anteilig den Betriebsstätten zuzuordnen, denen die Personalfunktionen, Vermögenswerte oder Geschäftsvorfälle zuzuordnen sind, deren Risiken abgesichert werden. 3 Der Anteil ist nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel zu bestimmen.

 

Rz. 3174

[Autor/Stand] Anteilige Zuordnung. § 11 Abs. 2 BsGaV sieht eine Zuordnungsregel für Risiken mehrerer Betriebsstätten bei einem mittelbaren Sicherungszusammenhang vor. Ein solcher mittelbarer Sicherungszusammenhang liegt vor, wenn zwar ein Sicherungszusammenhang zwischen den Risiken aus bestimmten Personalfunktionen, Vermögenswerten und Geschäftsvorfällen einerseits und bestimmten Sicherungsgeschäften andererseits festgestellt werden kann; eine konkrete Zuordnung der Sicherungsgeschäfte zu den Betriebsstätten, deren Risiken abgesichert werden, aber kaum möglich ist oder mit einem unangemessen hohen Aufwand verbunden ist. Letzteres wäre z.B. der Fall einer Inkongruenz der jeweiligen Beträge oder der Laufzeiten. Soweit ein mittelbarer Sicherungszusammenhang in diesem Sinne vorliegt, sieht § 11 Abs. 2 Satz 3 BsGaV eine anteilige Zuordnung der Sicherungsgeschäfte und der zugehörigen Vermögenswerte vor. Die anteilige Zuordnung ist nach § 11 Abs. 2 Satz 4 BsGaV unter Anwendung eines sachgerechten Aufteilungsschlüssels vorzunehmen, wobei der Aufteilungsschlüssel – soweit möglich – aus den abgesicherten Risiken und den Sicherungsgeschäften abgeleitet werden soll. Gleichwohl ist die Wahl eines sachgerechten Aufteilungsschlüssels regelmäßig mit praktischen Schwierigkeiten verbunden. Mithin lassen sich Beanstandungen durch die Finanzverwaltung und damit verbundene Ergebniskorrekturen nicht ausschließen. Dieses Problem wird anhand des folgenden – von der Finanzverwaltung konstruierten – Beispiels veranschaulicht:[2]

 

Beispiel

Die Geschäftsleitungsbetriebsstätte des Unternehmens X in Staat A schließt eine Haftpflichtversicherung ab, die allgemein die Handlungsrisiken von X einschließlich der Handlungsrisiken der ausländischen Betriebsstätten von X umfasst.

 

Lösung

Nach Maßgabe der ausgeübten Personalfunktion ist der Vertrag gem. § 9 Abs. 1 BsGaV der Geschäftsleitungsbetriebsstätte zuzuordnen. Die mit dem Versicherungsvertrag verbundenen Aufwendungen (Versicherungsprämien) sind nach § 11 Abs. 2 BsGaV unter Anwendung eines sachgerechten Schlüssels indirekt den ausländischen Betriebsstätten von X zuzuordnen. Gleichwohl lässt die Finanzverwaltung die konkrete Bestimmung des Aufteilungsschlüssels offen. Im vorliegenden Beispiel sollte ein Aufteilungsschlüssel zugrunde gelegt werden, der die Wahrscheinlichkeit des Eintretens der Handlungsrisiken bei den jeweiligen Betriebsstätten abbildet. Die Geschäftsleitungsbetriebsstätte erbringt insoweit eine fiktive Dienstleistung an die übrigen Betriebsstätten, für die eine fremdübliche Dienstleistungsvergütung zu verrechnen ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind dann konkret eintretende Schadensfälle jeweils einzeln zu verrechnen.

[Autor/Stand] Autor: Leonhardt/Tcherveniachki, Stand: 01.10.2017
[2] Vgl. BMF v. 22.12.2016 – IV B 5 - S 1341/12/10001-03 – DOK 2016/1066571 – VWG BsGa, BStBl. I 2017, 182, Tz. 2.11.2, Rz. 125, vgl. Anhang 2 Verwaltungsanweisungen S. V 447 ff.

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