Rz. 13

Zu den geschäftsmäßigen Vermögensverwahrer und -verwaltern gehören insbesondere Kreditinstitute, Banken und Bausparkassen. Die Anzeigepflicht der inländischen Vermögensverwalter und -verwahrer erstreckt sich auch auf Vermögensgegenstände, die von unselbstständigen Zweigniederlassungen im Ausland verwahrt und verwaltet werden.[1]

 

Rz. 14

Geschäftsmäßige Verwalter fremden Vermögens sind insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Diese haben daher auch Ander- oder Treuhandkonten anzuzeigen, die sie im Namen der Verstorbenen angelegt haben und verwalten. Verstirbt der geschäftsmäßige Verwalter (Rechtsanwalt usw.), so ist bezüglich eines von ihm unterhaltenen Treuhand- oder Anderkontos das kontoführende Kreditinstitut anzeigepflichtig. Für sog. Bestattungsvorsorge-Treuhandkonten, wie sie insbesondere mit Bestattungsunternehmen abgeschlossen werden, sind diese Unternehmen und ggf. auch die verwahrende Bank anzeigepflichtig.[2] Sofern Städte als Amtsvormund oder Amtspfleger fungieren, sind sie nach § 33 ErbStG anzeigepflichtig.[3] Für Grundstücksgesellschaften besteht für Treuhänder-Kommanditisten beim Tod des Treugebers Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG.[4]

 

Rz. 15

Nicht anzeigepflichtig sind Konten und Wirtschaftsgüter, über die der Erblasser nur als Vertreter, Liquidator, Verwalter, Testamentsvollstrecker oder Pfleger die Verfügungsmacht hatte. Weiterhin unterliegen Wohnstifte, die die Vermietung ihrer Wohnungen von einer Darlehensgewährung abhängig machen, keiner Anzeigepflicht.[5]

[1] BFH v. 31.5.2006, II R 66/04, BStBl II 2007, 49; zur Vereinbarkeit dieser Rechtslage mit Unionsrecht vgl. Rz. 12a.
[2] H E 33 ErbStH 2019 "Anzeigepflicht bei Bestattungsvorsorge-Treuhandkonten".
[3] FinMin Baden-Württemberg v. 19.8.1991, S 3844 – 27/90, StEK ErbStG 1974, § 33 Nr. 15; Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 33 Rz. 5.
[5] OFD Münster v. 3.1.1986, S 3844-24-St 22–35, StEK ErbStG 1974, § 33 Nr. 9.

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