Rz. 10

Der Anzeigepflicht unterliegen zunächst gem. § 33 Abs. 1 S. 1 ErbStG geschäftsmäßige Vermögensverwahrer und -verwalter. "Geschäftsmäßig" handelt der, dessen Tätigkeit typischerweise die Vermögensverwahrung oder -verwaltung ist und er daraus Geldeinkünfte bezieht. Daher sind Privatpersonen, die als Angehörige oder aus Hilfsbereitschaft fremdes Vermögen verwahren oder verwalten, nicht anzeigepflichtig.[1]

 

Rz. 11

Zu den nach § 33 Abs. 1 ErbStG anzeigepflichtigen Vorgängen gehören – anders als bei der Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 3 ErbStG – nur Erwerbe von Todes wegen. Zum Umfang der Anzeigepflicht und zum notwendigen Inhalt der Anzeigen vgl. § 1 ErbStDV; die Bagatellgrenze beträgt 5.000 EUR (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 ErbStDV).

 

Rz. 12

Gegenstand der Anzeigepflicht sind Vermögensgegenstände, die sich im Gewahrsam des Vermögensverwalters oder -verwahrers befinden. Der Begriff "Gewahrsam" ist umfassender als der zwangsvollstreckungs- oder strafrechtliche Gewahrsamsbegriff und meint den Zustand unmittelbarer tatsächlicher Einwirkungsmöglichkeit auf Sachen oder Rechte.[2] Dabei ist entscheidend, dass der Vermögensverwalter oder -verwahrer Zugriff auf das verwahrte Vermögen hat.[3]

 

Rz. 12a

Inländische Vermögensverwalter und -verwahrer haben in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden.[4] Unionsrechtlich war allerdings die Vereinbarkeit dieser Anzeigepflicht mit der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 EUV) für den Fall fraglich, dass für ein inländisches Kreditinstitut mit einer unselbstständigen Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht ein strafbewehrtes Bankgeheimnis gilt. Diese Rechtsfrage – betr. die Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 S. 1 ErbStG eines öffentlich-rechtlichen inländischen Kreditinstituts mit unselbstständiger Zweigstelle in Österreich – hat der EuGH dahin entschieden, dass die Niederlassungsfreiheit eines inländischen Kreditinstituts nicht durch die Anzeigepflicht von Vermögensgegenständen verstorbener Stpfl. verletzt wird, die in einer rechtlich unselbstständigen Zweigstelle im Ausland verwahrt oder verwaltet werden. Dies gilt auch, wenn im zweitgenannten Mitgliedstaat keine vergleichbare Anzeigepflicht besteht und Kreditinstitute dort einem strafbewehrten Bankgeheimnis unterliegen.[5] Auf Grundlage dieses Urteils hat der BFH sodann die Klage abgewiesen und klargestellt, dass sich der Anspruch auch nicht aus dem völkerrechtlichen Territorialitätsprinzip oder Art. 6 EMRK ergibt.[6] Erben von Vermögen, das bei einer unselbstständigen Zweigstelle im EU-Ausland einer deutschen Bank oder Sparkasse verwaltet wurde, müssen sich daher auf eine Entdeckung dieses Vermögens durch die deutsche FinVerw einstellen.

[1] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 33 Rz. 3.
[3] Kien-Hümbert, in Moench/Weinmann, ErbStG, § 33 Rz. 6.
[4] BFH v. 31.5.2006, II R 66/04, BStBl II 2007, 49; dagegen mit beachtlichen verfassungs- und europarechtlichen Erwägungen Gärditz, WM 2010, 437.

2.1 Anzeigeverpflichtete

 

Rz. 13

Zu den geschäftsmäßigen Vermögensverwahrer und -verwaltern gehören insbesondere Kreditinstitute, Banken und Bausparkassen. Die Anzeigepflicht der inländischen Vermögensverwalter und -verwahrer erstreckt sich auch auf Vermögensgegenstände, die von unselbstständigen Zweigniederlassungen im Ausland verwahrt und verwaltet werden.[1]

 

Rz. 14

Geschäftsmäßige Verwalter fremden Vermögens sind insbesondere Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Diese haben daher auch Ander- oder Treuhandkonten anzuzeigen, die sie im Namen der Verstorbenen angelegt haben und verwalten. Verstirbt der geschäftsmäßige Verwalter (Rechtsanwalt usw.), so ist bezüglich eines von ihm unterhaltenen Treuhand- oder Anderkontos das kontoführende Kreditinstitut anzeigepflichtig. Für sog. Bestattungsvorsorge-Treuhandkonten, wie sie insbesondere mit Bestattungsunternehmen abgeschlossen werden, sind diese Unternehmen und ggf. auch die verwahrende Bank anzeigepflichtig.[2] Sofern Städte als Amtsvormund oder Amtspfleger fungieren, sind sie nach § 33 ErbStG anzeigepflichtig.[3] Für Grundstücksgesellschaften besteht für Treuhänder-Kommanditisten beim Tod des Treugebers Anzeigepflicht nach § 33 ErbStG.[4]

 

Rz. 15

Nicht anzeigepflichtig sind Konten und Wirtschaftsgüter, über die der Erblasser nur als Vertreter, Liquidator, Verwalter, Testamentsvollstrecker oder Pfleger die Verfügungsmacht hatte. Weiterhin unterliegen Wohnstifte, die die Vermietung ihrer Wohnungen von einer Darlehensgewährung abhängig machen, keiner Anzeigepflicht.[5]

[1] BFH v. 31.5.2006, II R 66/04, BStBl II 2007, 49; zur Vereinbarkeit dieser Rechtslage mit Unionsrecht vgl. Rz. 12a.
[2] H E 33 ErbStH 2019 "Anzeigepflicht bei Bestattungsvorsorge-Treuhandkonten".
[3] FinMin Baden-Württemberg v. 19.8.1991, S 3844 ...

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