Rz. 8
Die Steuererklärungsvordrucke verlangen die Erklärung, dass die Angabe nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurde.[1] Nach AEAO zu § 88 Nr. 2 (m. w. N.) sind die Finanzämter nicht verpflichtet, den Sachverhalt auf alle möglichen Fallgestaltungen zu durchforschen. Für den Regelfall soll davon ausgegangen werden, dass die Angaben des Stpfl. vollständig und richtig sind. Das FA kann deshalb den Angaben des Stpfl. Glauben schenken, wenn nicht greifbare Umstände vorliegen, die darauf hindeuten, dass Angaben falsch oder unvollständig sind. Die ErbSt-Finanzämter erlangen allerdings häufig Kenntnis über u. U. steuerpflichtige Erwerbe durch die nach §§ 33, 34 ErbStG erstatteten Anzeigen sowie aufgrund von Kontrollmitteilungen[2] anderer Finanzämter.
Rz. 9
Ist die abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig, so ist dies vom Stpfl. unter den Voraussetzungen des § 153 AO anzuzeigen und die Steuererklärung[3] zu berichtigen[4]; zur Ablaufhemmung für diesen Fall vgl. § 171 Abs. 9 AO. Die gleiche Verpflichtung trifft gem. § 153 Abs. 1 S. 2 AO auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Stpfl. (z. B. den Erben, der die Unrichtigkeit einer vom Erblasser abgegebenen Steuererklärung erkennt[5]) sowie die in §§ 34, 35 AO genannten Personen (z. B. Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter).[6] Nach § 153 Abs. 2 AO besteht eine Anzeigepflicht, sofern die Voraussetzungen einer Steuervergünstigung (z. B. einer Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) nachträglich ganz oder teilweise wegfallen. Eine Verpflichtung aus § 153 AO setzt in jedem Fall voraus, dass der Verpflichtete die Unrichtigkeit der Erklärung tatsächlich erkannt hat. Nur positives Wissen, nicht aber das bloße Erkennenmüssen oder Erkennenkönnen begründet eine Berichtigungspflicht.[7]
Rz. 10
Besteht keine Anzeigepflicht und ist auch keine Steuererklärung angefordert worden, ist der Erwerber hinsichtlich später aufgefundener Nachlassgegenstände nicht nach § 153 AO anzeige- oder berichtigungspflichtig.[8] Eine Berichtigung i. S. d. § 153 Abs. 1 AO ist keine Anzeige i. S. d. § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO.[9]
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