Rz. 25

Wird die Jahresversteuerung gewählt, so ist Ausgangswert der jährlich im Voraus zu entrichtenden Steuer der anstelle des Kapitalwerts anzusetzende Jahreswert. Dieser ist nach der Vorstellung des Gesetzgebers der auf das Einzeljahr bezogene Teilbetrag des Kapitalwerts; der Wert aller Jahresbeträge entspricht in der Summe dem Kapitalwert. Die Jahresversteuerung verfolgt allerdings lediglich den Zweck, dem Berechtigten wegen des Hinausschiebens der Fälligkeit der einzelnen Jahresbeträge eine andere Art der Steuerentrichtung zu gestatten.

 

Rz. 26

Der Umfang der Steuerpflicht bleibt unberührt. Die Steuer vom Jahreswert der Rente ist keine gesonderte, neben der Steuer vom Kapitalwert festzusetzende Schenkungsteuer; deswegen ist gem. § 21 ErbStG eine ausländische Steuer auf die deutsche Steuer nach dem Kapitalwert, nicht aber auf die Steuer vom Jahreswert unmittelbar anzurechnen.[1]

 

Rz. 27

Die Steuer entsteht auch im Fall der Jahresversteuerung bereits in dem sich aus § 9 ErbStG ergebenden Zeitpunkt, der auch für die Versteuerung nach dem Kapitalwert maßgebend ist.[2]

 

Rz. 28

Die Wahl der Jahresversteuerung lässt auch die Besteuerungsgrundlagen selbst unberührt. Eine Veränderung der Jahressteuer wird deshalb nicht durch solche Ereignisse herbeigeführt, die nicht zu den rechtlichen Grundlagen des Anfalls der wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen gehören, vielmehr zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten erst nach Entstehung des Anspruches vereinbart werden. Auch spätere gesetzliche Änderungen des Steuertarifs haben daher keinen Einfluss auf die Höhe der Jahressteuer.

 

Rz. 29

Bei der Jahresversteuerung ergeht nur ein Steuerbescheid, mit dem die künftig zu zahlenden Jahressteuerbeträge für die gesamte Laufzeit festgesetzt werden. Dieser Steuerbescheid unterscheidet sich im Leistungsgebot von der Sofortversteuerung nach dem Kapitalwert des Rechts.[3] Spätere Gesetzesänderungen lassen die Höhe der Jahressteuer unberührt.[4] Gleiches gilt für zwischenzeitige Rechtsprechungsänderungen und grundsätzlich auch für Unvereinbarkeitserklärungen des Bundesverfassungsgerichts.[5]

 

Rz. 30

Bezüglich des Erwerbs weiteren Vermögens, das neben dem Rentenrecht usw. erworben wurde, verbleibt es bei der Sofortbesteuerung. In diesem Fall setzt das FA zusammen mit der Sofortsteuer auch die erste Jahressteuer fest.

[1] Ebenso Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 21 Rz. 47; Rechenbeispiele bei H E 21 ErbStH 2019 "Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer".
[2] BFH v. 8.6.1977, II R 79/69, BStBl II 1979, 562; zur Berichtigungsmöglichkeit der festgesetzten Jahressteuer vgl. unten Rz. 43 ff.
[3] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 23 Rz. 17.
[4] FG Münster v. 18.9.2001, 3 K 99/98, EFG 2003, 1029; Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 23 Rz. 11; Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, 2021, § 23 Rz. 15.
[5] Ebenso Jülicher, in T/G/J/G, ErbStG, § 23 Rz. 11.

2.2.1 Jahreswert

 

Rz. 31

Der Ausgangswert der jährlich im Voraus zu entrichtenden Steuer ist der anstelle des Kapitalwerts anzusetzende Jahreswert. Seine Ermittlung ist nach §§ 15, 16 BewG vorzunehmen, wobei die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld (§ 9 ErbStG) maßgebend sind. Der Jahreswert ist nicht um die Einkommensteuer zu kürzen, die bei dem Anfall der jeweiligen Nutzung entsteht.[1]

 

Rz. 32

Ist die Höhe der Jahresnutzung in ihrem Betrag ungewiss oder schwankend, so ist in Anwendung des § 15 Abs. 3 BewG ein Durchschnittsbetrag und dementsprechend die Jahressteuer festzusetzen.[2] § 23 ErbStG lässt es nicht zu, die Laufzeit der Rente in einzelne Abschnitte aufzuspalten und jeweils für diese Abschnitte einzelne Steuerbescheide zu erlassen.[3]

 

Rz. 33

Der Jahreswert bleibt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit der Jahressteuer maßgebend. Nachträgliche Änderungen im tatsächlichen Ertrag der Rente usw., d. h. in der Höhe der jährlichen Jahresleistungen, sind grundsätzlich unbeachtlich.[4] Bei Ausbleiben der Rentenzahlungen wegen Insolvenz des Verpflichteten kommt jedoch zumindest dann ein Billigkeitserlass[5] in Betracht, wenn der Erwerber den Antrag auf Ablösung erst lange Zeit nach Beginn des Zahlungsausfalls stellt und nicht damit zu rechnen ist, dass er weitere Rentenzahlungen erhalten wird.[6]

[3] BFH v. 11.10.1957, III 139/56 U, BStBl III 1957, 447; BFH v. 8.6.1977, II R 76/69, BStBl II 1979, 562.
[6] BFH v. 22.10.2014, II R 4/14, BStBl II 2015, 237; s. dazu Pahlke, BFH/PR 2015, 63; Meßbacher-Hönsch, HFR 2015, 262. Zu den Berichtigungsmöglichkeiten bei der Jahresbesteuerung s. a. Rz. 43 ff.

2.2.2 Berechnung der Jahressteuer

 

Rz. 34

Maßgebend für die zu erhebende Jahressteuer ist gem. § 23 Abs. 1 S. 2 ErbStG der Steuersatz, der sich für den gesamten Erwerb – d. h. den Kapitalwert der Rente usw. zuzüglich des sonstigen Erwerbs – ergibt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gesamtbereicherung des Erwerbers erfasst wird.[1] Ebenso sind die nach Maßgabe des § 14 ErbStG zu ...

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