Rz. 56

Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen entscheidet die Geschäftsleitung oder der Sitz im Inland darüber, ob diese Inländer sind und Erwerbe der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Die Begriffe des Sitzes und der Geschäftsleitung sind in § 10 AO (Geschäftsleitung) und § 11 AO (Sitz) legal definiert.[1] Während der Sitz einer Gesellschaft durch Satzung, Gesellschaftsvertrag etc. festgelegt ist, bestimmt sich der Ort der Geschäftsleitung als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung nach den tatsächlichen Verhältnissen. Für die unbeschränkte Steuerpflicht genügt es, wenn einer der beiden Orte im Inland liegt.[2]

 

Rz. 57

Bei diesen Rechtsgebilden ist eine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b ErbStG nicht vorgesehen; bei Verlegung der Geschäftsleitung oder des Sitzes ins Ausland kommt mithin nur die beschränkte Steuerpflicht in Betracht. Es ist im Übrigen nicht erforderlich, dass die Körperschaft usw. eine Rechtsform des deutschen Rechts aufweist. Eine Steuerpflicht ist mithin auch bei einer Rechtsform des ausländischen Rechts möglich.

 

Rz. 58

Zu den Körperschaften zählen alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts. § 2 Abs. 1 S. 2 Buchst. d ErbStG geht ersichtlich davon aus, dass insbesondere Kapitalgesellschaften als eigene Rechtspersonen selbst Erwerber i. S. d. ErbStG sein können. Zu den Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehören in jedem Fall Rechtsgebilde, die der Körperschaftsteuer unterliegen.[3]

[1] Zu den Einzelheiten s. Kratzsch, in Schwarz/Pahlke, AO, §§ 10 und 11.
[2] Jülicher, in T/G/J/G, § 2 ErbStG Rz. 38; Meincke/Hannes/Holtz, § 2 ErbStG Rz. 13.
[3] Zu Personengesellschaften vgl. Rz. 28.

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