Rz. 371
Unterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich der Verschonungsabschlag (§ 13a Abs. 3 S. 5 ErbStG).[1] Der Verschonungsabschlag fällt somit nicht vollständig weg, sondern vermindert sich nur anteilig. Dabei vermindert sich der Verschonungsabschlag in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird. Der Steuerbescheid ist dann rückwirkend zu ändern (§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO).[2] Die nach zu erhebende Steuer ist nicht zu verzinsen.
Rz. 372
Das Unterschreiten der Mindestlohnsumme führt (nur) zur Minderung des Verschonungsabschlags (§ 13a Abs. 1 ErbStG).
Rz. 373
Dagegen hat das Unterschreiten der Mindestlohnsumme keine Folgen für den gleitenden Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG), den Vorab-Abschlag für Familiengesellschaften (§ 13a Abs. 9 ErbStG) und die Tarifbegrenzung (§ 19a ErbStG).[3] Diese bleiben grundsätzlich unberührt. Der Gesetzgeber hat somit nur einen Teil der steuerlichen Verschonungsregelungen von der Einhaltung der Lohnsumme abhängig gemacht. Verfassungsrechtlich ist dies nicht unbedenklich.
Rz. 374
Jeder Erwerber ist verpflichtet, dem für die Erbschaftsteuer zuständigen FA das Unterschreiten der Mindestlohnsumme schriftlich anzuzeigen (§ 13a Abs. 7 S. 1 ErbStG).[4] Die Anzeige muss spätestens 6 Monate nach Ablauf der Lohnsummenfrist erfolgen.
Rz. 375
Die FinVerw hat für Fälle des "ausschließlich" pandemiebedingten Unterschreitens der Lohnsumme (nach § 13a Abs. 3 S. 5 ErbStG) eine allgemeine Billigkeitsmaßnahme erlassen (s. auch Rz. 263).[5]
Rz. 376–380
einstweilen frei
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