Rz. 102

Bei den Umständen, die einen vom Nennwert abweichenden Ansatz der Kapitalforderung oder Schuld rechtfertigen, kann es sich nur um solche handeln, die der Forderung bzw. der Schuld selbst immanent sind.[1] Maßgeblich für die Bewertung von Geldforderungen und -schulden ist daher deren Ausstattung z. B. hinsichtlich der Verzinsung, Rückzahlung und Kündbarkeit sowie bei Forderungen die Frage der Durchsetzbarkeit. Auf welchen Umständen die Ausstattung beruht, ist für die Bewertung bedeutungslos. Es spielt daher keine Rolle, ob diese durch persönliche oder andere ungewöhnliche Umstände – wie z. B. ein Verwandtschaftsverhältnis – beeinflusst wurde.[2]

Kein besonderer Umstand ist – jedenfalls vor Einführung der Abgeltungsteuer ab dem Jahr 2009 – die von einem Zinsanspruch einzubehaltende Kapitalertragsteuer.[3]

Maßgebend dafür, ob besondere Umstände eine vom Nennwert abweichende Bewertung rechtfertigen, sind die Verhältnisse am Bewertungsstichtag. Für den Bestand und die Bewertung einer Kapitalforderung bedeutsame Umstände, die am Stichtag bereits vorgelegen haben, aber erst nach dem Stichtag bekannt geworden sind, sind zu berücksichtigen, wenn sie durch eine Prüfung der in Betracht kommenden Verhältnisse am Stichtag hätten festgestellt werden können.[4]

Besondere Umstände, die eine Bewertung abweichend vom Nennwert rechtfertigen, liegen insbesondere vor, wenn

  1. die Kapitalforderungen oder Kapitalschulden unverzinslich sind und ihre Laufzeit am Bewertungsstichtag mehr als ein Jahr beträgt[5];
  2. die Kapitalforderungen oder Kapitalschulden entweder besonders niedrig oder besonders hoch verzinst sind und die Kündbarkeit für längere Zeit ausgeschlossen ist;
  3. die Kapitalforderung entweder uneinbringlich[6] oder zweifelhaft ist, ob sie in vollem Umfang durchsetzbar ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge