Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeitpunkt der Versteuerung des Entgelts aus einer Honorarvereinbarung
Leitsatz (amtlich)
Entsprechend der Rechtsprechung des BFH ist davon auszugehen, dass eine Uneinbringlichkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG auch dann vorliegt, wenn der leistende Unternehmer im Zeitpunkt der Leistungserbringung aufgrund der mit dem Leistungsempfänger getroffenen vertraglichen Vereinbarungen über die Fälligkeit des Entgeltes für mehr als zwei Jahre nicht mit einer Vereinnahmung der Leistungsentgelte rechnen kann.
Normenkette
UStG § 17 Abs. 2 Nr. 1, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; MwStSystRL Art. 90 Abs. 1, Art. 64 Abs. 1, Art. 63; BGB §§ 133, 157
Nachgehend
Tatbestand
Strittig ist der Zeitpunkt der Versteuerung des Entgelts aus einer Honorarvereinbarung.
Die Klägerin ist mit der Verwaltung von Beteiligungen unternehmerisch tätig. Sie versteuert ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten.
Im Mai 2015 fand bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung statt (Bericht vom 17. Oktober 2016, Blatt 4ff der Vorheftung zur Umsatzsteuerakte). Dabei war der Prüfer der Auffassung, dass sich eine mit Honorarvereinbarung vom 7. November 2012 geregelte Honorarzahlung mit der T GmbH über einen Betrag von 1.000.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer auf eine Leistung beziehe, die im Zeitraum Januar bis September 2012 erbracht worden sei. Der Auffassung der Klägerin zur Auslegung der Honorarvereinbarung, diese beziehe sich auch auf noch weitere in den Jahren 2013 bis 2018 zu erbringende Vermarktungsleistungen, könne nicht gefolgt werden. Für die Entstehung und Festsetzung der Umsatzsteuer sei unerheblich, in welchen Zeiträumen die Rechnungen geschrieben worden seien. Da eine Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten wegen der Höhe der Umsätze nicht in Betracht komme, sei der Besteuerungszeitraum für diesen Umsatz der Veranlagungszeitraum 2012. Dem mit Schreiben vom 3. Februar 2016 gestellten Antrag auf die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten für die Jahre 2011 und 2012 könne zudem nicht entsprochen werden, da die formelle Bestandskraft der jeweiligen Jahresfestsetzungen bereits eingetreten gewesen sei (Tz. 15 des Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht, Blatt 7 der Vorheftung zur Umsatzsteuerakte).
Nach der Honorarvereinbarung zwischen der GmbH und der Klägerin vom 7. November 2012 hatte die GmbH als Auftraggeber die Klägerin als Auftragnehmer beauftragt, im Rahmen des Grundstückskaufvertrages über ein Grundstück in M vermittelnd tätig zu werden. In der Präambel zu der Vereinbarung ist ausgeführt, der Grundstückskaufvertrag sei mittlerweile beurkundet und die Parteien kämen dahingehend überein, dass der Auftragnehmer seine aus diesem Auftrag resultierenden Verpflichtungen umfassend erfüllt habe. Zur Gegenleistung ist vereinbart, dass der Auftragnehmer vom Auftraggeber ein Honorar in Höhe von 1.000.000 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer erhalte. Das vereinbarte Honorar sei in fünf Teilbeträgen von jeweils 200.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu zahlen. Die Teilbeträge würden in einem Abstand von jeweils einem Jahr fällig und der erste Teilbetrag sei am 30. Juni 2013 zu zahlen. Schließlich ist vereinbart, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen wegen der Honorarzahlungen eine Sicherheit leiste (Honorarvereinbarung vom 7. November 2012, Blatt 68, 69 der Prozessakte).
Mit Rechnung vom 27. Juni 2013 hatte die Klägerin der GmbH "vereinbarungsgemäß den ersten Teilbetrag laut der Honorarvereinbarung vom 7. November 2012" in Rechnung gestellt und mitgeteilt, dass der Rechnungsbetrag zum 30. Juni 2013 zur Zahlung fällig sei (Blatt 72 der Prozessakte). In gleicher Weise hatte die Klägerin der GmbH mit Rechnung vom 30. Juni 2014 den zweiten Teilbetrag in Rechnung gestellt (Blatt 73 der Prozessakte). Diese Rechnung wurde dann mit Rechnung vom 12. Dezember 2014 storniert (Blatt 74 der Prozessakte) und mit Rechnung ebenfalls vom 12. Dezember 2014 korrigiert, wobei in der korrigierten Rechnung angegeben ist, dass die genauer beschriebenen Leistungen im Leistungszeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. September 2012 erbracht wurden (Blatt 75 der Prozessakte). In der nach der Umsatzsteuer–Sonderprüfung erstellten Rechnung für den "1. Abschlag, 3. Teilrechnung" vom 8. September 2015 hat die Klägerin einen von der Honorarvereinbarung abweichenden Leistungszeitraum aufgeführt (Blatt 76 der Prozessakte). Die Teilzahlungen für die 1. und 2. Rate von jeweils 200.000 Euro hat die Klägerin in den Veranlagungszeiträumen 2013 und 2014 erklärt und abgeführt (vgl. Tz. 15 des Umsatzsteuer-Sonderprüfungsbericht, Blatt 7 der Vorheftung zur Umsatzsteuerakte).
Die Klägerin war der Auffassung, sie und die GmbH seien sich darüber einig gewesen, dass das Gesamthonorar zwar im Ergebnis höchstens 1.000.000 Euro netto betragen solle, dieser "Best-Case"...