Entscheidungsstichwort (Thema)

Anschaffungskosten eines Gebäudes, die mit dem Erwerb vor Renovierung zusammenhängen, sind gemäß § 3 FördG nicht begünstigt

 

Leitsatz (redaktionell)

Aus der Formulierung des Gesetzestextes in § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG („soweit ...“) folgt, dass der Gesetzgeber die Anschaffung eines Gebäudes nur bei einer Verknüpfung mit durchgeführten Baumaßnahmen begünstigen wollte. Andernfalls hätte er die beiden Satzteile mit den Konjunktionen „und“ oder „wenn“ verbinden müssen.

 

Normenkette

FördG § 3 S. 2 Nr. 3

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für die Anschaffung eines Gebäudes in ... die Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) zu gewähren ist.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GdbR). Gesellschafter sind die Herren ... und ..., die am Gesellschaftsvermögen je zur Hälfte beteiligt sind. Mit notariellem Vertrag vom 12. April 1995 (Feststellungsakte, Bl. 48 ff.) erwarb die Gesellschaft ein bebautes Grundstück in ... Die Anschaffungskosten betrugen insgesamt 1.576.875,-- DM, wobei 285.000,-- DM auf Grund und Boden entfielen. Das im Zeitpunkt des Erwerbs noch vermietete Gebäude wurde nach Entmietung in der Zeit von Oktober 1995 bis Oktober 1997 renoviert. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung 1995 vom 25. Juni 1996 wurden die insgesamt anfallenden Renovierungskosten auf 3.950.000,-- DM geschätzt. Seit 1. November 1997 ist das Gebäude wieder vermietet. Im Streitjahr 1995 erklärten die Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Werbungskostenüberschuss von ./. 630.827,-- DM, den sie unter Berücksichtigung einer Sonderabschreibung gemäß § 4 Abs. 2 Fördergebietsgesetz (FördG) in Höhe von 50 % von 1.291.875,-- DM (= 645.936,-- DM) wie folgt ermittelten (Feststellungsakte, Bl. 9):

Schuldzinsen und Geldbeschaffungskosten:

24.962,-- DM

Schuldzinsen und Geldbeschaffungskosten:

3.365,-- DM

Entmietung

1.500,-- DM

Sonstiges, geschätzt

1.000,-- DM

Sonderabschreibung nach FördG

insgesamt 645.938,-- DM, davon in 1995

600.000,-- DM

630.827,-- DM

Im Bescheid für 1995 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 18. September 1996 (Feststellungsakte, Bl. 12), der gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung einging, wurden die Einkünfte zunächst antragsgemäß mit ./. 630.827,-- DM festgestellt. Am 17. Januar 1997 erging gemäß § 164 Abs. 2 AO ein Änderungsbescheid (Feststellungsakte, Bl. 16), in dem die Sonderabschreibung, die Aufwendungen für die Entmietung und die geschätzten sonstigen Kosten nicht mehr berücksichtigt waren und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit ./. 28.327,-- DM festgestellt wurden. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die Anschaffung eines Altbaus sei nach dem FördG nicht begünstigt. Die übrigen geltend gemachten Kosten könnten mangels Nachweis nicht anerkannt werden (Feststellungsakte, Bl. 14).

Gegen den Änderungsbescheid erhoben die Kläger am 14. Februar 1997 Einspruch (Feststellungsakte, Bl. 17), mit dem sie sich gegen die Nichtberücksichtigung der Sonderabschreibung wandten. Sie trugen vor, die Voraussetzungen des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG seien erfüllt, da die Kläger einen Altbau angeschafft hätten und diesen renovieren würden. Dem Gesetzestext sei nicht zu entnehmen, dass die Anschaffungskosten auf Modernisierungsmaßnahmen entfallen müßten. Dies könne aus der Formulierung in § 3 FördG „soweit Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt worden sind“, nicht hergeleitet werden. Zur Bestätigung ihrer Auffassung legten die Kläger eine Äußerung der Gesellschaft für deutsche Sprache zur Bedeutung der Konjunktion „soweit“ in § 3 Abs. 2 Nr. 3 FördG vor (Feststellungsakte, Bl. 41). Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den Renovierungsmaßnahmen nicht um eine übliche Modernisierung handele. Das Gebäude werde komplett saniert, wodurch zwar kein neues, wohl aber ein anderes Wirtschaftsgut geschaffen werde.

Mit Entscheidung vom 8. März 1999 (Feststellungsakte, Bl. 67 ff.) wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Im Streitfall handele es sich um Anschaffungskosten, die wirtschaftlich mit dem vor der Modernisierung erfolgten Erwerb des Altbaus zusammenhingen und die nicht unter die Abschreibungsvergünstigung fallen würden. Für sie könne nur die lineare AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG beansprucht werden.

Hiergegen richtet sich die am 9. April 1999 erhobene Klage. Die Kläger bleiben bei ihrer im Rahmen des Einspruchs vertretenen Auffassung. Einschlägig sei § 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 FördG, da das Gebäude nicht zu einem Betriebsvermögen gehöre. Begünstigt sei die Anschaffung eines Altbaus, soweit Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt worden sind. Das „soweit“ im Gesetzestext sei wie ein „wenn“ zu lesen. Nach Auffassung der Kläger ist der Gesetzestext insoweit eindeutig, da der Gesetzgeber andernfalls eine andere Gesetzesformulierung gewählt hätte. Es stehe dem Beklagten nicht zu, den...

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