Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermögensteuer auf den 1.1.1993

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit am 14. Dezember 1994 eingegangenem Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten hat der Kläger Klage erhoben wegen Vermogensteuer auf den 1.1.1993. Da dem Schriftsatz keine schriftliche Prozeßvollmacht des Klägers beigefügt war, ist mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 20. Dezember 1994 gemäß § 62 Abs. 3 FGO eine Ausschlußfrist bis zum 19. Januar 1995 gesetzt worden zur Vorlage der schriftlichen Prozeßvollmacht des Klägers. Die Verfugung ist dem Prozeßbevollmachtigten am 23. Dezember 1994 durch Übergabe zugestellt worden. Mit am 4. Januar 1995 eingegangenem Schreiben legte der Prozeßbevollmachtigte eine vom Kläger per Telefax erteilte Prozeßvollmacht als Nachweis der Bevollmächtigung vor. Mit Schreiben des Berichterstatters vom 6. Januar 1995 ist der Prozeßbevollmächtigte ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Vollmacht beim Gericht im Original vorliegen müsse, ein Telefax daher nicht ausreiche. Die Ausschlußfrist laufe daher weiter. Mit am 20. Januar 1995 eingegangenem Schreiben ist die Originalprozeßvollmacht des Klägers vorgelegt worden.

Der Kläger beantragt,

unter Rufhebung des angefochtenen Vermögensteuerbescheides auf den 1.1.1993 vom 17. Juni 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.11.1994 einen Vermogensteuerbescheid auf den 1.1.1993 gemäß der abgegebenen Vermögensteuererklärung zu erlassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe die Ausschlußfrist nach § 62 Abs. 3 FGO versäumt, so daß die Klage des vollmachtlosen Vertreters wegen Fristüberschreitung abzuweisen sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unzulässig.

Nach § 62 Abs. 1 FGO können sich die Beteiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Dabei ist nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, wobei das Gericht den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Für das Nachreichen der ordnungsgemäßen Vollmacht kann der Vorsitzende oder der Berichterstatter nach § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen. Dies ist im Streitfall mit Verfugung des Senatsvorsitzenden vom 20. Dezember 1994 geschehen. Eine schriftliche Vollmacht ist Prozeßhandlungsvoraussetzung und ihr Vorliegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen. Bei Nichtvorliegen einer schriftlichen Prozeßvollmacht fehlt es demgemäß an einer Prozeßhandlungsvoraussetzung, so daß die Klage unzulässig ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Vollmacht nicht vorgelegt wurde, obwohl sie vorhanden war, oder ob sie nicht vorgelegt wurde, weil sie nicht erteilt war. Für den Streitfall bedeutet dies, daß mit ergebnislosem Ablauf der Ausschlußfrist die Klage auch insoweit unzulässig geworden ist. Die Einreichung der Vollmacht nach Ablauf der Frist vermag im übrigen den prozessualen Mangel nicht mehr zu heilen (BFH/NV 1989, 117 und 247; Gräber, FGO, 3. Aufl., § 62 Rz. 58).

Zwar hat der Kläger innerhalb der ihm gesetzten Ausschlußfrist eine Vollmacht vorgelegt, die allerdings nicht, wie erforderlich, im Original, sondern lediglich mittels Telefax vorlegt. In der Rechtsprechung herrscht Streit darüber, ob die Vorlage einer mittels Telefax übermittelten Vollmachtsurkunde zur Fristwahrung nach § 62 Abs. 3 FGO ausreicht. Wahrend einige Finanzgerichte (vgl. FG Baden-Württemberg, EFG 1994, 438; FG Münster, EFG 1994, 216; FG Niedersachsen, EFG 1994, 630) sowie der BGH (Urteil vom 23. Juni 1994 I ZR 106/92) als Nachweis die fristgerechte Vorlage der Originalurkunde verlangten, hat der BFH in seinem Urteil vom 15. Juni 1994 (II R 49/91, BStBl II 1994, 763) eine vom Kläger per Telefax erteilte Prozeßvollmacht als Nachweis anerkannt. Der Senat ist der Auffassung, daß die Vollmachterteilung durch Vorlage der Originalurkunde innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist nachgewiesen werden muß. Dies hat er dem Kläger mit Schriftsatz vom 6. Januar 1995 ausdrücklich mitgeteilt. Der Senat vermag in diesem Zusammenhang nicht einzusehen, wieso nach der Rechtsprechung des BFH die Telefaxvollmacht den Anforderungen genügen soll, die fotokopierte Vollmacht aber nicht, zumal das Telefaxverfahren der Manipulation Tür und Tor öffnet (Schmittmann, DB 1993, 2575).

Die vom Kläger am 23. Dezember 1994 unterzeichnete Originalurkunde ist erst am 20. Januar 1995 und mithin nach Ablauf der Ausschlußfrist bei Gericht eingegangen, obwohl ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Vorlage einer Originalvollmacht hingewiesen worden war.

Die genannten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und des Bundesgerichtshofes sind nahezu gleichzeitig ergangen. In seiner abweichenden Entscheidung vom 15. Juni 1994 hatte der Bundesfinanzhof keine Gelegenheit, zu der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes Stellung zu nehmen. Die Revision ist daher nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 FGO zuzulassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

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