Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für die Gewerbesteuerbefreiung eines Krankenhausbetreibers

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Auslegung des Krankenhausbegriffs als Voraussetzung für eine Gewerbesteuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 20 Buchst. b GewStG.

 

Normenkette

GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. b

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 31.03.2014; Aktenzeichen I B 120/13)

BFH (Beschluss vom 31.03.2014; Aktenzeichen I B 120/13)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin als Betreiberin eines Krankenhauses nach § 3 Nr. 20 Buchst. b Gewerbesteuergesetz (GewStG) von der Gewerbesteuer befreit ist.

Die Klägerin – eine AG – wurde mit Vertrag vom 30.03.1999 durch die Ärzte A und B (mit einem Grundkapital von 60.000 €, eingeteilt in 60.000 Stückaktien) errichtet. Satzungsmäßiger Gegenstand ist der Betrieb und die Unterhaltung eines medizinischen Zentrums für ärztliche Leistungen. Zu diesem Zweck wurden ein Gebäude angemietet, Einbauten darin vorgenommen bzw. vorhandene Einbauten sowie medizinische Geräte übernommen und erworben und das für die Leistungen notwendige Personal angestellt. Anschließend wurden das Gebäude, die Einbauten und medizinischen Geräte an Ärzte verschiedener Fachrichtungen gegen Gebühr zur Verfügung gestellt. Hierzu schloss die Klägerin folgende Verträge ab:

Mit Vertrag vom 01.04.1999 mietete die Klägerin von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts R B/J A (GdbR) – bestehend aus den Ehefrauen der beiden Gründungsgesellschafter der Klägerin (R B und J A) – ein bebautes Grundstück mit einer vermieteten Gebäudefläche von 1.802,96 qm an, das der Nutzung durch Arzt-Praxen, OP-Zentrum, Café, Krankengymnastik-Praxis und sonstigen Nutzungen diente.

Die Gründungsgesellschafter betreiben eine chirurgisch-orthopädische Gemeinschaftspraxis in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: AB). Mit Verträgen vom 21.01.2005 bzw. 29.09.2009 erwarben C sowie D Aktien von den Gründungsgesellschaftern und traten auch in die AB ein.

Mit Nutzungsvereinbarungen vom 07.04.1999 bzw. 10.05.2005 überließ die Klägerin der AB Teile des o.g. Gebäudes (Erdgeschoss und zur Hälfte das 2. OG) sowie Einrichtungen und medizinische Geräte gegen Entgelt. Die Klägerin stellte das komplette Personal für den Praxisbetrieb, den OP-Betrieb sowie Verwaltungstätigkeiten, mit Ausnahme von Auszubildenden. Die Neben- und Personalkosten, die Kosten für Investitionen und sonstige Kosten wurden bis auf wenige Ausnahmen zu 100 % auf die AB umgelegt. Diese entrichtete daneben pauschal festgelegte Gebühren für jede Untersuchung und jeden Eingriff durch Ärzte der AB. Regelungen für die Möglichkeit einer stationären Aufnahme oder eines Verbleibs im OP-Zentrum über Nacht wurden nicht getroffen.

Einen vergleichbaren Vertrag vereinbarte die Klägerin am 29.11.2004, mit Rückwirkung zum 01.04.2002, mit einer anästhesiologischen Gemeinschaftspraxis (im Folgenden: AAB). Die Gesellschafter der A-AB waren weder an der Klägerin, der GdbR oder der AB beteiligt. Vertraglich wurde u.a. zur Personalgestellung vereinbart, dass der Aufwachraum bei Bedarf mit mindestens einer erfahrenen Kraft bis 18.00 Uhr (bei OP-Zeiten zwischen 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr) zu besetzen ist (§ 3 Nr. 1d).

Ab 01.06.2009 mietete R B von der Klägerin im Erdgeschoss 56,7 qm zur Ausübung einer Heilpraktiker-Praxis.

Außerdem vermietete die Klägerin im Erdgeschoss Räumlichkeiten für den Betrieb eines Cafés für Patienten und Besucher.

Die AB sowie die A-AB erbrachten medizinische Leistungen, die diese auch gegenüber den Krankenkassen bzw. den Patienten abrechneten.

Die Klägerin reichte für die Jahre 1999 und 2000 Gewerbesteuererklärungen ein. Den Körperschaftsteuererklärungen 2001 und 2002 legte sie eine Anlage bei, wonach sie seit dem Jahr 2001 die Zulassung (durch die Stadt A-Stadt) gemäß § 30 Gewerbeordnung (GewO) zum Betrieb einer Privatklinik innehabe. Sie führte dazu aus:

"Sie betreibt in A-Stadt in gemieteten Räumen eine Privatklinik und bedient sich zum Betrieb der Klinik niedergelassener, selbständig tätiger Ärzte, die unter Nutzung der Räumlichkeiten, der medizinischen Geräte und des übrigen Klinikpersonals die medizinische Versorgung der Patienten gewährleisten.

Die für die Anerkennung als Krankenhaus maßgeblichen Voraussetzungen gemäß § 107 SGB V (...) werden von der KLÄGERIN erfüllt."

Am 10.09.2003 erließ das Finanzamt A-Stadt einen Bescheid über die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen für 2002. Es setzte den Gewerbesteuermessbetrag auf 0 € fest und erläuterte hierzu, dass die festgesetzten Vorauszahlungen auch für die Folgejahre gelten würden.

Vom 14.11.2011 bis 22.12.2011 führte das Finanzamt A-Stadt eine Betriebsprüfung durch, die sich auf die Jahre 2007 bis 2009, bezüglich Gewerbesteuer auf die Jahre 2004 bis 2009, bezog. Die Betriebsprüfung wurde angeordnet für die Steuern und Feststellungen mit Ausnahme der Gewerbesteuer am 23.09.2011, wobei die Außenprüfung am 14.11.2011 begann. Die Prüfungsanordnung für Gewerbesteuer 2007 bis 2009 erging am 22.11.2011 und für Gew...

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