Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage einer Prozessvollmacht als Prozessvoraussetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Klage ist bei fehlender Vorlage einer Prozessvollmacht von Anfang an unzulässig.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.05.2007; Aktenzeichen V B 216/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob nach Ergehen des Gerichtsbescheids vom 10.01.2006 ein wirksamer Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden ist. Ursprünglich war streitig, ob das Finanzamt zu Recht Vorsteuern in den Jahren 1994 bis 1998 versagt hat.

Die verheiratete Klägerin ist hauptberuflich als Krankenschwester nichtselbständig tätig. Zudem vermietete sie in den Streitjahren ein Wohnmobil und betrieb ab Dezember 1996 einen antiken Möbel-, Kunst- und Musikalienhandel. Die Wohnmobilvermietung gab sie 1998 auf. Ihr Ehemann, Xxx, betreibt selbständig seit 1988 ein Büro für Schreibarbeiten, Buchhaltung, Versicherungen und Lohnsteuerhilfe und ist als Musiker sowie Musiklehrer tätig. Seit 01.01.1993 bezieht er eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.

Mit Kaufvertrag vom 14.04.1994 erwarb die Klägerin gemeinsam mit ihrem Ehemann je zur Hälfte das Anwesen Xxx. Das laut Bewertungsakte mit Werkstatt- und Lagerraum, Büro, WC und 2 Garagen bebaute Gebäude wurde 1994/1995 für xxx DM (brutto) zu einer Wohnung um- bzw. ausgebaut, aus der die Ehegatten ab Juni 1997 Mieteinnahmen erzielten. In den gemeinsamen Einkommensteuererklärungen ab 1994 machten sie sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anwesen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend. Umsatzsteuerlich rechnete die Klägerin die Nutzung des Gebäudes zunächst nur ihrem Unternehmen der Wohnmobilvermietung zu. Mit Schreiben vom 25.09.1995 teilte der Ehemann der Klägerin dem Finanzamt mit, dass das Anwesen ausschließlich betrieblich als Büro für die Wohnmobilvermietung, für die Lohnsteuerhilfe und Buchhaltung sowie für Musikunterricht genutzt werde. In einem weiteren Schreiben vom 30.05.1997 behauptete er ohne nähere Angaben im Jahr 1996 eine "gelegentlich andere gewerbliche Nutzung" im Rahmen der von der Klägerin bzw. von ihm ausgeübten einzelnen gewerblichen Tätigkeiten. Mit Schreiben vom 07.03.1998 erklärte der Ehemann der Klägerin gegenüber dem Finanzamt, dass zwischenzeitlich die Räume komplett möbliert seien und ab Juli 1997 als Ferienwohnung vermietet würden. Laut Auskunft des Einwohnermeldeamtes waren in der Wohnung ab 01.08.1997 bis 21.06.1998 zwei Mieter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ab Oktober 2002 war die Wohnung an die Schwiegermutter der Klägerin vermietet.

Aufgrund der Feststellungen einer für die Jahre 1994 bis 1996 durchgeführten Umsatzsteuerprüfung versagte das Finanzamt Vorsteuern aus dem Kauf und Umbau des Grundstücks Xxx zunächst mit der Begründung, dass Empfänger der in Auftrag gegebenen Bauleistungen sowie der erworbenen Baumaterialien nicht die Klägerin, sondern die Ehegatten gewesen seien. Die Einsprüche vom 26.03.1998 wurden mit Einspruchsentscheidung vom 24.03.2005 aber letztlich deswegen als unbegründet zurückgewiesen, weil eine konkrete unternehmerische Nutzung des Gebäudes durch die Klägerin nicht festgestellt werden konnte.

Aufgrund der Feststellungen einer weiteren Außenprüfung, die für die Jahre 1997 bis 2000 durchgeführt wurde, versagte das Finanzamt im Jahr 1997 Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von xxx DM wegen fehlender Nachweise und erkannte im Jahr 1998 Vorsteuern für das Objekt Xxx nur teilweise an. Das Anwesen war am 04.12.1997 von der Klägerin und ihrem Ehemann ersteigert und für xxx DM (brutto) renoviert bzw. saniert worden. Hierbei wurde im Dachgeschoss eine Wohnung (53 qm) erstmals geschaffen, die von der Tochter der Klägerin genutzt wird. Das Obergeschoss (78 qm) wird von der Klägerin und ihrem Ehemann privat genutzt, das Erdgeschoss (78 qm) wird von beiden Ehegatten je zur Hälfte unternehmerisch genutzt. Die Einsprüche vom 29.12.2001 wurden mit Einspruchsentscheidung vom 24.03.2005 als unbegründet zurückgewiesen, weil der vom Finanzamt geschätzte, auf den unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes entfallende Kostenanteil von xxx DM zutreffend erscheine. Die Klägerin habe dagegen keine geeigneten Unterlagen zur Kostenaufteilung vorgelegt und die von ihr vorgenommene Zurechnung von 40 % der Kosten für den unternehmerischen Bereich läge angesichts der neu geschaffenen und privat genutzten Wohnung im Dachgeschoss nicht im Bereich des Wahrscheinlichen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 24.03.2005 verwiesen.

Der Ehemann der Klägerin hat für sie am 27.04.2005 Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 1994 bis 1996 sowie 1997 und 1998, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 24.03.2005, erhoben.

Das Gericht forderte die Klägerin zur Klagebegründung bis 15.06.2005 auf. Mit Schreiben vom 15.06.2005 wies der Ehemann der Klägerin darauf hin, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Klagebegründung bisher nicht habe fertigen können und im Übrigen ihm die beantragte Akteneinsicht vom Finanzamt ...

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